Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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B) Königliche Verordnung, 
betreffend ein Verbot der Ausfuhr von Schieß pulver und von Schlachtvieh über die 
Zollvereinsgrenze. 
Wilheilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Im Einverständnisse mit anderen Staaten des Zollvereins haben Wir nach Anhörung 
Unseres Geheimen-Rathes beschlossen und verordnen, wie folgt: 
8. 1. 
Auf den Grund des Artikel 3 des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838 wird die Aus- 
fuhr von Schießpulver und von Schlachtvieh über die Zollvereinsgrenze bis auf Weiteres 
verboten. 
8. 2. 
Uebertretungen dieses Verbots werden als Contrebande in Gemäßheit des Zollstraf- 
gesetzes vom 15. Mai 1838 geahndet. 
Mit dem Vollzuge dieser Verordnung, welche mit dem Tag ihrer Verkündigung in 
Wirksamkeit tritt, ist Unser Finanz-Minister beauftragt. 
Stuttgart den 14. Mai 1859. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler.
	        
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