Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

den  örtlichen  Verhältnissen  angemessene  Vorschriften  zu  ertheilen,  durch  welche  die  genaue
Ueberwachung  des  Betriebs,  die  Verhinderung  einer  unangemessenen  Vertilgung  der  Vögel,
die  Schonung  einzelner  Vogelgattungen,  deren  Erbaltung  wünschenswerth  erscheint,  gesichert
  wird.

8.  5.

Den  ermächtigten  Vogelfängern  oder  Vogelschützen  ist  von  dem  Oberamte  ein  gesiegelter
  Schein  zuzustellen,  in  welchem  Namen  und  Gestaltsbezeichnung  des  Ermächtigten,
der  Bezirk  und  die  Zeitdauer,  für  welche  demselben  die  Ermächtigung  zusteht,  und  etwaige
besondere  Vorschriften,  die  biebei  gegeben  wurden,  genau  enthalten  sind.  Diesen  Schein
haben  sie,  sobald  sie  von  ihrer  Befugniß  Gebrauch  machen,  mit  sich  zu  führen.  In  der
Ausübung  ibrer  Befugnisse  dürfen  sie  nur  mit  Zustimmung  der  Eigenthümer  veren  Grundstücke
  betreten  und  auf  solchen  Anstalten  für  ihre  Zwecke  errichten.

S.  6.

Die  Polizeibehörden  sind  befugt,  Vogel,  welche  den  bestehenden  Vorschriften  zuwider
gefangen  worden  sind,  wegzunehmen  und,  soweit  dieß  geeignet  ist,  in  Freiheit  zu  setzen.
Auch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  von  Jedem,  der  Vögel  zum  öffentlichen  Verkauf  bringt,
die  Nachweisung  des  Erwerbs  von  einem  dazu  befugten  Vogelfänger  zu  verlangen.  In
soweit  diese  Nachweisung  nicht  gegeben  wird,  sind  sie  berechtigt,  den  Vogelverkäufer  nach
Maaßgabe  dieser  Bestimmungen  (F.  8)  zur  Strafe  zu  ziehen  und  die  Vögel,  soweit  dieß
geeignet  erscheint,  in  Freiheit  zu  setzen.

S.  7.

Wenn  es  nach  der  Ansicht  des  Gemeinderaths  zum  Schutz  der  Feld-,  Wald=  oder
Obst-Cultur  als  angemessen  erscheint,  das  Fangen  oder  Erlegen  einzelner  bestimmt  zu  bezeichnender
  Vögelarten  zu  verbieten,  so  bleibt  ihm  überlassen,  ein  solches  Verbot  bei  dem
Bezirkspolizeiamt  zu  beantragen.  Wird  ein  solches  Verbot  erlassen,  so  ist  dieß  öffentlich
bekannt  zu  machen,  und  die  Uebertretung  desselben  unterliegt  den  Strafbestimmungen  dieser
Verordnung.

8.  8.

Soweit  es  sich  um  Uebertretungen  handelt,  welche  von  schulpflichtigen  Kindern  begangen

  wurden,  liegt  veren  Bestrafung  der  Ortsschulbehörde  ob.