den örtlichen Verhältnissen angemessene Vorschriften zu ertheilen, durch welche die genaue
Ueberwachung des Betriebs, die Verhinderung einer unangemessenen Vertilgung der Vögel,
die Schonung einzelner Vogelgattungen, deren Erbaltung wünschenswerth erscheint, gesichert
wird.
8. 5.
Den ermächtigten Vogelfängern oder Vogelschützen ist von dem Oberamte ein gesiegelter
Schein zuzustellen, in welchem Namen und Gestaltsbezeichnung des Ermächtigten,
der Bezirk und die Zeitdauer, für welche demselben die Ermächtigung zusteht, und etwaige
besondere Vorschriften, die biebei gegeben wurden, genau enthalten sind. Diesen Schein
haben sie, sobald sie von ihrer Befugniß Gebrauch machen, mit sich zu führen. In der
Ausübung ibrer Befugnisse dürfen sie nur mit Zustimmung der Eigenthümer veren Grundstücke
betreten und auf solchen Anstalten für ihre Zwecke errichten.
S. 6.
Die Polizeibehörden sind befugt, Vogel, welche den bestehenden Vorschriften zuwider
gefangen worden sind, wegzunehmen und, soweit dieß geeignet ist, in Freiheit zu setzen.
Auch steht ihnen das Recht zu, von Jedem, der Vögel zum öffentlichen Verkauf bringt,
die Nachweisung des Erwerbs von einem dazu befugten Vogelfänger zu verlangen. In
soweit diese Nachweisung nicht gegeben wird, sind sie berechtigt, den Vogelverkäufer nach
Maaßgabe dieser Bestimmungen (F. 8) zur Strafe zu ziehen und die Vögel, soweit dieß
geeignet erscheint, in Freiheit zu setzen.
S. 7.
Wenn es nach der Ansicht des Gemeinderaths zum Schutz der Feld-, Wald= oder
Obst-Cultur als angemessen erscheint, das Fangen oder Erlegen einzelner bestimmt zu bezeichnender
Vögelarten zu verbieten, so bleibt ihm überlassen, ein solches Verbot bei dem
Bezirkspolizeiamt zu beantragen. Wird ein solches Verbot erlassen, so ist dieß öffentlich
bekannt zu machen, und die Uebertretung desselben unterliegt den Strafbestimmungen dieser
Verordnung.
8. 8.
Soweit es sich um Uebertretungen handelt, welche von schulpflichtigen Kindern begangen
wurden, liegt veren Bestrafung der Ortsschulbehörde ob.