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C) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die veränderte Festsetzung der Anfangszeit des Langholzflößens
auf der Enz und Nagold.
Da man für angemessen gefunden hat, den durch die Verfügung der Ministerien des
Innern und der Finanzen vom 17. November 1848 (Reg. Blatt S. 567) auf den 15. März
festgesetzten Anfangstermin der Langholzflößerei auf der Enz und Nagold auf den 1. März
zu verlegen, so wird diese Aenderung mit dem Anfügen veröffentlicht, daß, wenn unge-
wöhnliche Witterung und Wasserstand oder der Vorfloh des Scheiterholzes eine Ausnahme
erfordern, das Geeignete vurch die mit der Beaufsichtigung der Floßeinrichtungen auf der
Enz und Nagold beauftragten Forstämter bekannt gemacht werden wird.
Stuttgart den 13. Jannar 1860.
Linden. Knapp.
Am 15. Januar d. J. ist das Reglster des Regierungs-Blatts von 1859 ausgegeben worden.
Gedfuckt bei G. Hassel brink.