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ven Werth der Sendung auf der Adresse in Silber-Courant auszudrücken. Bei Werth-
sendungen aus Ländern außerhalb des Postvereines erfolgt die Reduetion in die landesüb-
liche Silberwährung durch die Eingangs-Grenz-Postanstalt.
Jeder auf der Adresse einer Sendung in was immer für einer Form angegebene Geld-
betrag gilt in Absicht auf die Portoerhebung als Werthsdeclaration des Inhalts, also auch
vie Bezeichnung: Urkunde, Wechsel, Quittung rc. über 1000 fl.
#– 9P.
Verpackung.
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transportstrecke,
ves Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhaltes haltbar und sichernd ein-
gerichtet seyn.
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Schriften= oder Acten-Sendungen, genügt im All-
gemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Trans-
portes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemesse-
ner Verschnürung.
Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere Fahrpost-
Gegenstände, mussen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung
erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt seyn.
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Rei-
bung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müssen
nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer Weise in
Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten
Kisten u. s. w. verpackt seyn.
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte,
müssen so verpackt seyn, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flüssigkei-
ten angefüllte kleinere Gefässe (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in starken
Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung
kommen, müssen stark bereist und die Reifen gebörig befestiget seyn.
Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Verpackung,
namentlich in Kisten, Schachteln u. s. w. auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche
mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit
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