Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Racksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei ver Aufgabe, oder auf die bedeu- 
tende Entfernung des Bestimmungsorts, das Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maße 
zu besorgen ist. 
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen seyn, daß von dem Inhalte des Ge- 
fässes nichts herausdringen kann. 
Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden. 
Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transpores 
eine neue Verpackung nöthig wird, se werden die Kosten der letzteren von dem Adressaten 
eingezogen. 
8. 10. 
Verschluß. 
Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet seyn, daß ohne 
Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. (Wegen der 
Sendungen unter Band, sowie der Muster-Sendungen, vergleiche 88. 14 und 15). 
Bei Brlefen nach Gegenven unter heißen Himmelsstrichen varf zum Verschluß Siegel 
lack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benunt werden. 
Der Verschluß einer jeden Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme der undeelarirten in 
Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von ! Pund einschließlich, sowie mit Aus- 
nahme der Vorschuß= und Einzahlungs-Briefe, muß in Befestigung der Schlüsse durch Sie- 
gellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes besteben. 
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß vieselbe so beschaffen und festgestegelt seyn, 
daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann. 
Briefe mit deelarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen siehe §. 11) müssen mit 
einem Kreuz-Couvert und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe nachstehender Zeichnung 
verschlossen seyn. 
  
  
  
 
	        
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