Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Entlassung aus der Strafanstalt einzutreten hat, worüber den Verwaltern durch das 
betreffende Oberamt Mittheilung gemacht werden wird (vergl. unten 88. 31 und 33), die 
in 88. 1 und ö der Instruktion vorgeschriebene gutächtliche Aeußerung abzugeben. 
g. 30. 
Sie baben biebei bezüglich derjenigen Gefangenen, deren noch übrige Strafzeit, von 
Verkündung des Gesetzes an gerechnet, nicht mehr als drei Monate beträgt, die Sitten- 
register und die von ihnen selbst, von den Hausgeistlichen und den Auffehern gemachten 
Wahrnehmungen über die seitherige Aufführung und Arbeitsfähigkeit des Gefangenen zu 
Grund zu legen. 
Hinsichtlich der übrigen Gefangenen sind auch die weiteren Vorschriften der I§. 2 
bis 5 zu beobachten. Jedoch kann bei solchen Gefangenen, deren noch übrige Strafzeit 
nicht mehr als sechs Monate beträgt, die Einforderung der Untersuchungsakten (s. 2) 
unterbleiben. 
8. 31. 
Die Oberämter haben über alle diejenigen Personen, gegen welche schon vor 
Verkündung des Gesetzes vom 19. November 1858 die Stellung unter polizeiliche Aufficht 
oder die Ortsbegränzung erkannt und in Wirksamkeit getreten war (vergl. §. 34), 
sofort, auch wenn dieselben zur Zeit außerhalb des Oberamtebezirks, dem sie angehören, 
z. B. von Neuem in einer Strafanstalt sich befinden, ein besonderes Verzeichniß nach 
Vorschrift des §. 25 anzulegen, und unter Befolgung der Vorschriften in Art. 3 und 10 
des Gesetzes den Tag des Ablaufs der Polizeiaussicht oder der Ortsbegränzung 
durch Eintrag in die Rubrik 6 des Verzeichnisses festzustellen oder, wenn nach jenen Vor- 
schriften die für die genannten Maßregeln bestimmte Zeit bereits abgelaufen wäre, dieß in 
dem Verzeichniß zu bemerken. 
8. 32. 
Ferner haben die Oberämter in Betreff der im §. 31 genannten Personen, insofern 
nicht bei denselben alsbald nach Verkündung des Gesetzes Entbindung von der Polizei— 
aufsicht oder Ortsbegränzung einzutreten hat, den im §.6 der Instruktion vorgeschriebenen 
Beschluß über ihre künftige Behandlung zu fassen. 
Diese Beschlußnahme ist blos bezüglich derjenigen, welche etwa von Neuem in einer 
Strafanstalt sich befinden, noch bis gegen das Ende ihrer Strafzeit auszusetzen, damit als- 
dann die gutächtliche Aeußerung des Strafanstaltenverwalters (K. 29) mit in Berückstchti-
	        
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