Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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zung  verurtheilten  Personen  nach  den  gleichen  Vorschriften  zu  verfahren,  wie  solche  in
Betreff  der  zur  Stellung  unter  poelizeiliche  Aufsicht  Verurtheilten  im  Vorstebenden  ertbeilt
  sind.

S.  27.

Hinsichtlich  der  Aufbelbung  der  wegen  polizeilicher  Uebertretungen  erkannten  Ortsbegränzung
  vor  Ablauf  der  im  Straferkenntnisse  bestimmten  Frist  wird  auf  Art.  91,
Ziff.  3  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oetober  1839  und  auf  Art.  8  des  Gesetzes  vom
19.  November  1858  verwiesen.

Zur  Erledigung  ver  Gesuche  um  Aufhebung  der  gerichtlich  erkannten  Stellung
unter  polizeiliche  Aufsicht  im  Gnadenwege  ist  vermöge  höchster  Entschließung  Seiner
Königlichen  Majestät  vom  28.  Juli  1845  das  Justizministerium  ermächtigt;  derartige
Gesuche  sind  zunächst  dem  Untersuchungsgericht  zur  weiteren  Einleitung  zu  übergeben.

Jedoch  ist  auch  den  Oberämtern  vermöge  hböchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  12.  December  1845  die  Befugniß  eingeräumt,  über  die  Aufbebung
  sowohl  der  gerichtlich  erkannten  Stellung  unter  polizeiliche  Anfsicht  als  der  von
ver  Kreisregierung  erkannten  Ort#hegränzung  in  dem  besonderen  Falle,  wenn  die  Aufhebung
zum  Zweck  der  Auswanverung  nachgesucht  wird,  unter  dem  Vorbehalte  zu  erkennen,
daß  die  betreffende  Beschränkung  von  selbst  wieder  in  Wirksamkeit  tritt,  wenn  der  Auswandernde
  vor  dem  im  Erkenntniß  bestimmten  Zeitpunkt  ihrer  Beendigung  in  das  Königreich
  zurückkehrt.

8.  2B.

Die  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  29.  Juli  1845  in
Betreff  der  Behandlung  der  zur  Ortsbegränzung  und  zur  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht
  verurtheilten  Personen  (Reg.  Blatt  S.  260  ff.)  tritt  außer  Wirkung.

Vorübergebende  Bestimmungen.
8.  29.

Die  Verwalter  der  Strafanstalten  haben  auch  in  Betreff  derjenigen
Gefangenen,  welche  vor  Verkündung  des  Gesetzes  vom  19.  November  1858  zur  Stellung
unter  polizeiliche  Aufsicht  oder  zur  Ortsbegränzung  verurtheilt  worden  sind,  falls  nicht  die
Entbindung  derselben  von  diesen  Maßregeln  nach  Art.  10  des  Gesetzes  schon  vor  ihrer

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