Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Ziff. 4) lediglich mittelst Zurücksendung des rem Letzteren ausgestellten Marschroutescheins, 
auf welchem der Tag der Ankunft zu bemerken ist, geschehen. 
Die Verwaltungen der Strafanstalten, sowie die Oberämter und die Ortebehörden 
haben sich nach vorstehenden Bestimmungen genau zu achten. 
Stuttgart den 7. März 1860. 
Wächter. Linden. 
8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der freien Stadl Lübeck zu der Gothaer Convention 
wegen Uebernahme der Heimathlosen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. Juli 1853, betreffend die 
Gothaer Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Heimathlosen und Ausgewiec- 
senen, wird biemit zur offentlichen Kenntniß gebracht, daß nunmehr auch vie freie Stadt 
Lübeck der gedachten Uebereinkunst in der Weise beigetreten ist, daß deren Inhalt vom 
1. Mai d. J. an als verbindliche Norm für die freie Stadt Lübeck (einschließlich des der- 
selben mit Hamburg gemeinschaftlichen Amtes Bergedorf) zu gelten bat. 
Stuttgart den 6. März 1860. Lin den. 
C) Der Departements des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens. 
Der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung in Betreff der Ausfertigung von Geburlsscheinen über die von Ausländerinnen im 
Königreich geborenen Kinder. 
Für den Fall, daß in irgend einem Orte des Königreichs von Angehörigen eines der 
Gothaer Convention in Betreff der Ausgewiesenen und Heimathlosen (Reg.Blatt von 
1853, S. 287) beigetretenen Staates') Kinder geboren werden, siebt man sich auf den 
*) Anmerkung. Der Gothaer Convention sind alle deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme 
von Oesterreich, Holstein und Lübeck, beigetreten. 
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