Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

In denjenigen Gemeinden, wo eine Fleischschau-Commission nicht besteht, ist wenig- 
stens eine geeignete obrigkeitliche Person zu bezeichnen, welcher in den vorkommenden Fäl- 
len die Schau des Fleisches obliegt. 
8. 5. 
Die Fleischschau-Commissionen sind mit einer Instruction zu versehen, welche von dem 
Gemeinderathe festzustellen ist. 
In soweit hiebei nicht besondere durch die örtlichen Verhältnisse gebotene Vorschriften 
zu geben sind, kann hiezu die in dem Anhange zu gegenwärtiger Verfügung abgedruckte, 
von dem K. Mediecinal-Collegium entworfene Belebrung für Fleischschau-Commisstonen be- 
nützt werden. r 
S. 6. 
Der Fleischschau unterliegt alles Fleisch, welches in der Gemeinde zum Verkaufe oder 
zur Benützung in Wirthschaften ausgehauen, sowie alle Fleischwaaren, welche daselbst zum 
Verkaufe gebracht werden. 
In Absicht auf das Schlachten von Prrden und den Verkauf von Pferdefleisch zur 
menschlichen Nahrung und dessen Beaufsichtigung finden die hiefür besonders ertheilten 
Vorschriften Anwenvung. 
S. 7. 
Die Fleischschau ist bei dem großen Schlachtvieh, sowie bei allem in einem öffent- 
lichen Schlachthause zu schlachtenden Vieh in der Regel zweimal unmittelbar vor und 
nach dem Tode der Thiere, wo aber solches nicht durchführbar ist, jedenfalls unmittel- 
bar nach dem Tode des einzelnen Thieres und vor dem Aushauen vorzunehmen. 
Bei dem kleineren Schlachtvieh kann, soweit eine regelmäßige Schau aller zum 
Schlachten kommenden Thiere nicht ausführbar ist, die Fleischschau durch periodische unver- 
muthete Visitationen der Schlachtbanken und Verkaufslokale der Metzger vollzogen werden, 
in so lange nicht besondere Verhältnisse, insbesondere der Ausbruch einer Thierseuche in 
einer Gemeinde oder deren Umgebung, die Besichtigung jedes einzelnen Thieres einer be- 
stimmten Gattung nothwendig machen. 
Um diese Besichtlgung ist aber alsdann unter allen Umständen vor dem Schlachten 
bei der Behörde nachzusuchen, wenn ein zu schlachtendes Thier nicht durchaus alle Zeichen 
ver Gesunvheit an sich trägt; sowie dieselbe auch nach dem Abschlachten eines für gesund
	        
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