Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

g. 19. 
Die Verwaltung der Meliorationskasse ist vom Vorstande einem Ren- 
danten zu uͤbertragen. Der Vorstand ertheilt demselben eine Instruktion und 
bestimmt seine Remuneration, sowie die von ihm zu bestellende Kaution. 
g. 20. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft 
über das Eigenthum von Grundsiücken, über die Iuständigkei oder den Um- 
fang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über beson- 
dere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Werbindlichkeiten der Par- 
teien entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft, oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines Mitgliedes betreffenden 
Beschwerden vom Vorslande untersucht und entschieden, insofern nicht einzelne 
Gegenstände in diesem Statut ausdrücklich an eine andere Behörde gewiesen 
sind. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Direktor der Genossenschaft angemeldet 
werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Regierungskommissarius (G. 25.) 
und aus zwei Beisitzern; dasselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit. Ein wei- 
teres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden vom Vorstarde auf 
drei Jahre gewählt. 
Wählbar ist jeder Inländer, der in der Gemeinde seines Wohnsitzes zu 
den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied der Genossen- 
schaft ist. . 
H.21. 
Bei der Ab- und Zuleitung des Wassers aus den Hauptgraͤben und in 
die Hauptgraͤben der Genossenschaft hat jedes Mitglied die Anweisungen des 
Direktors zu befolgen. Die Grabenmeister der Genossenschaft müssen die Be- 
waͤsserung so leiten, daß alle Parzellen einen verhaͤltnißmaͤßigen Antheil von 
Wasser erhalten. 
Kein Eigenthuͤmer darf die Bewaͤsserung selbst vornehmen ohne Zustim- 
mung des Grabenmeisters, bei Vermeidung einer Strafe von zwei Thalern fuͤr 
jeden Kontraventionsfall. 
g. 22. 
Wegen des Waͤsserungsverfahrens, der Heuwerbung und des Huͤtens auf 
den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.