Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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S. 717) Punkt 3 angeordnete jährliche Visitation der Apotheken des Landes künftig in 
der Regel nur je alle 2 Jahre Statt finden soll, soweit nicht ein minder befriedigender 
Zustand einer Apotheke der vorgesetzten Kreisregierung, im Einverständniß mit dem Medi- 
cinal-Collegium, Veranlassung gibt, für eine einzelne Apotbeke bis auf Weiteres eine 
jährliche Visitation anzuordnen. 
Stuttgart den 9. August 1860. Für den Minister: 
Geßler. 
C) Des Finanz-Departemente. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Patentabgabe von den Handelsreisenden aus der Schweiz. 
Mit Bezugnahme auf die Verfügungen vom 23. Februar 1853 (Reg. Blatt S. 68), 
3. März 1853 (Reg.Blatt S. 75), 13. Juni 1855 (Reg. Blatt S. 167) und 30. Decem- 
ber 1859 (Reg. Blatt von 1860, S. 6) wird anvurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß nunmehr auch der Canton Zug dem zwischen der Königlichen Regierung und mehreren 
Schweizer Cantonen getroffenen Uebereinkommen wegen gegenseitiger Befreiung der Han- 
delsreisenden von den Patentabgaben beigetreten ist, und daß daher künftig die Handels- 
reisenden aus dem Canton Zugdie Patentaccise nicht mehr zu entrichten haben. 
Stuttgart den 30. August 1860. Knapp. 
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Am 11. Juni d. J. sind die Straferkenntnisse auf das 1. Quartal 1860 ausgegeben worden. 
  
Gedruckt bel G. Hasselbrink.
	        
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