Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

2. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 13. Februar 1860. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die auf den Inhaber lautenden Staats- 
schuldscheine, welche zu pflegschaftlichem Vermögen gehören. — Verfügung, betreffend den Sportelansatz 
in solchen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand nicht in einer Geldsumme besteht. — Be- 
kanntmachung, betreffend die Verleihung der rechtlichen Persönlichkeit. — Verfügung, betreffend die 
Pfechtung von Gefässen aus Glas oder Thon für den Verkauf von Essig. — Verfügung, betreffend 
die veränderte Festsetzung der Anfangszeit des Langholzflößens auf der Enz und Nagold. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departement. 
Des Justig-Ministeriums. 
a) Verfügung, betreffend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine, welche zu pflegschaftlichem 
Vermögen gehören. 
In Betreff ver auf den Inhaber lautenden Staatsschuloscheine, welche zu pfleg- 
schaftlichem Vermögen gehören, wird den Vormundschaftsbehörden und Pflegern, unter 
theilweiser Abänderung der Ministerialverfügung vom 28. März 1856 (Reg. Blatt S. 41 
bis 42) folgende Weisung ertbeilt:
	        
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