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C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Patentabgabe von den Handelsreisenden aus der Schweiz.
Nachdem der Kanton Luzern kürzlich dem zwischen ver diesseitigen Regierung und
mehreren Schweizer Kantonen getroffenen Uebereinkommen wegen gegenseitiger Befreiung
der Handelsreisenden von den Patentabgaben nachträglich ebenfalls beigetreten ist, wird
dieß unter Bezugnahme auf die Verfügungen vom 23. Februar 1853 (Reg. Blatt S. 68),
3. März 1853 (Reg. Blatt S. 75) und 13. Juni 1855 (Reg. Blatt S. 167) mit dem
Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß künftig auch die Handelsreisenden aus
dem Kanton Luzern die Befreiung von der Patentaceise (Instruction zu dem Aeceisegesetz
vom 18. Juli 1824, §. 2, letzter Absatz) zu genießen haben.
Stuttgart den 30. December 1859.
Knapp.
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Gedruckt bei G. Hasselbrinke.