Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Patentabgabe  von  den  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz.

Nachdem  der  Kanton  Luzern  kürzlich  dem  zwischen  ver  diesseitigen  Regierung  und
mehreren  Schweizer  Kantonen  getroffenen  Uebereinkommen  wegen  gegenseitiger  Befreiung
der  Handelsreisenden  von  den  Patentabgaben  nachträglich  ebenfalls  beigetreten  ist,  wird
dieß  unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügungen  vom  23.  Februar  1853  (Reg.  Blatt  S.  68),
3.  März  1853  (Reg.  Blatt  S.  75)  und  13.  Juni  1855  (Reg.  Blatt  S.  167)  mit  dem
Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  künftig  auch  die  Handelsreisenden  aus
dem  Kanton  Luzern  die  Befreiung  von  der  Patentaceise  (Instruction  zu  dem  Aeceisegesetz
  vom  18.  Juli  1824,  §.  2,  letzter  Absatz)  zu  genießen  haben.

Stuttgart  den  30.  December  1859.
Knapp.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinke.