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8. 28.
Nachforschung wegen Postsendungen; Laufzettel.
1) Wenn der Absender Nachricht zu erbalten wünscht, ob ein zur Post gegebener
rekommandirter Brief oder ein Fahrpostgegenstand richtig an seine Bestimmung gekommen
ist, so kann verselbe die Abfertigung eines Laufzettels verlangen.
Hiebei wird jevoch vorausgesetzt, daß der Aufgeber die verspätete Belieferung
oder das Nichteintreffen der Sendung entweder nachweist oder über letztere durch dag
Ausbleiben einer Nachricht von dem Aoressaten over aus sonstigen Gründen beun-
ruhigt ist.
Ueber Fahrpostsendungen nach Frankreich und Schweden können Laufzettel nur auf
Grund einer schriftlichen Mittheilung des Adressaten, daß die Sendung nicht gehörig be-
fordert oder bestellt worden sei, erlassen werden.
Die bezügliche schriftliche Nachricht des Adressaten ist dem Laufzettel in der Regel
anzusügen.
2) Die Aufgabepoststelle hat den Reklamanten auf Verlangen unentgeltlich auf ver
Rückseite des Postscheins oder in anderer Weise unter Beifügung des Datums amtlich zu
bezeugen, daß er die Absendung eines Laufzettels nachgesucht habe.
3) Für die Absendung des Laufzettels hat der Reklamant das einfache Briefporte
bis zum Bestimmungsort zu entrichten. Ergibt sich aber, daß die Reklamation durch das
Versehen eines Postbeviensteten berbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Be
gehren das Porto zurückerstatten.
Die Laufzettel sind nur nach dem inländischen, beziehungsweise nach dem Vereins
tarife zu frankiren; bei einem nach dem Vereins-Auslande bestimmten Laufzettel wird
fremdes Porto nicht erhoben.
Laufzettel wegen verzögerter Rücksendung eines früheren Laufschreibens oder eines
Rückscheins, sowie wegen portofreier Sendungen sind unentgeltlich abzuschicken.
S. 29.
Bekanntmachung der Bestimmungen über den Postverkehr.
Die Bestimmungen über den Postverkehr sowie die Aenderungen derselben werden
öffentlich bekannt gemacht.
Außerdem sind bei jeder Poststelle vor dem Postlokal öffentlich angeschlagen:
1) Angabe der Stunden, während welcher der Schalter geöffnet ist,