Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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8. 28. 
Nachforschung wegen Postsendungen; Laufzettel. 
1) Wenn der Absender Nachricht zu erbalten wünscht, ob ein zur Post gegebener 
rekommandirter Brief oder ein Fahrpostgegenstand richtig an seine Bestimmung gekommen 
ist, so kann verselbe die Abfertigung eines Laufzettels verlangen. 
Hiebei wird jevoch vorausgesetzt, daß der Aufgeber die verspätete Belieferung 
oder das Nichteintreffen der Sendung entweder nachweist oder über letztere durch dag 
Ausbleiben einer Nachricht von dem Aoressaten over aus sonstigen Gründen beun- 
ruhigt ist. 
Ueber Fahrpostsendungen nach Frankreich und Schweden können Laufzettel nur auf 
Grund einer schriftlichen Mittheilung des Adressaten, daß die Sendung nicht gehörig be- 
fordert oder bestellt worden sei, erlassen werden. 
Die bezügliche schriftliche Nachricht des Adressaten ist dem Laufzettel in der Regel 
anzusügen. 
2) Die Aufgabepoststelle hat den Reklamanten auf Verlangen unentgeltlich auf ver 
Rückseite des Postscheins oder in anderer Weise unter Beifügung des Datums amtlich zu 
bezeugen, daß er die Absendung eines Laufzettels nachgesucht habe. 
3) Für die Absendung des Laufzettels hat der Reklamant das einfache Briefporte 
bis zum Bestimmungsort zu entrichten. Ergibt sich aber, daß die Reklamation durch das 
Versehen eines Postbeviensteten berbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Be 
gehren das Porto zurückerstatten. 
Die Laufzettel sind nur nach dem inländischen, beziehungsweise nach dem Vereins 
tarife zu frankiren; bei einem nach dem Vereins-Auslande bestimmten Laufzettel wird 
fremdes Porto nicht erhoben. 
Laufzettel wegen verzögerter Rücksendung eines früheren Laufschreibens oder eines 
Rückscheins, sowie wegen portofreier Sendungen sind unentgeltlich abzuschicken. 
S. 29. 
Bekanntmachung der Bestimmungen über den Postverkehr. 
Die Bestimmungen über den Postverkehr sowie die Aenderungen derselben werden 
öffentlich bekannt gemacht. 
Außerdem sind bei jeder Poststelle vor dem Postlokal öffentlich angeschlagen: 
1) Angabe der Stunden, während welcher der Schalter geöffnet ist,
	        
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