Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Bei Rücksendungen findet eine Erhebung von Porto und Gebühr für den Rückwen 
nicht statt. Für die Nachsendung wird nur das Porto — ohne die Gebühr — noch ein. 
mal angesetzt. 
10) Wenn ein Brief, auf welchen eine Baareinzahlung stattgefunden Gat, nach dem 
Aufgabeort zurückkommt, so wird solcher dem Absender zugestellt und ihm der eingezahlte 
Betrag zurückerstattet. Der Absender muß darüber auf dem zurückzugebenden Einzah. 
lungs-Schein quittiren. Ist der Absender nicht bekannt, so wird der Brief wie andere 
unbestellbare Werthsendungen behandelt. 
Vierter Abschnitt. 
Estafetten. 
K. 73. 
Gegenstände der Estafetten-Beförderung. 
1) Zur estafettenmäßigen Beförderung im Inlande werden Briefe und andere 
Gegenstände angenommen, welche sich nach Beschaffenheit und Form zur Verpackung in 
die Estafettentaschen eignen. 
Das Gesammtgewicht einer Sendung soll in der Regel 6 Pfund nicht übersteigen. 
Dienstliche Sendungen werden so weit als thunlich auch bei höherem Gewicht befördert. 
2) Die Sendungen müssen gehörig verpackt, versiegelt und adressirt seyn. Die Aoresse 
muß auch das Verlangen der estafettenmäßigen Beförderung enthalten. 
3) Eine Werthsbeklaration ist nicht zuläßig. 
g. 74. 
Aufgabe und Frankirung. 
1) Estafetten-Sendungen können nur bei den Briefpost-Erpeditionen an solchen 
Orten aufgegeben werden, an welchen sich entweder eine Postbalterei befindet, oder von 
wo ab die Beförderung mittelst der Eisenbahn bewirkt werden kann.
	        
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