Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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2 Stunden nach seiner Ankunft antreten kann. Der Absender muß seinen Wunsch gleich 
bei der Aufgabe der Estafette der Poststelle anzeigen, damit dem Postillon gebörige Wei- 
sung ertheilt werden kann. Für die Rückbeförderung wird, neben den Auslagen für 
Chaussee= 2c. Geld und der Belieferungsgebühr, nur die Hälfte der Rittgebühr und des 
Postillonstrinkgelds erboben. Die Expeditionsgebühr wird nur für den Hinweg be- 
rechnet. 
II. Bei der Beförderung mittelst der Eisenbahn: 
1) Die Gebühren für die Expedition und die Belieferung in dem eben erwähnten 
Betrage. 
2) Für ven Begleiter der Estafetten-Sendung 
a) Diäten für jede Stunde der Abwesenheit von seinem Wohnort —:. 6 kr. 
Das Minimum beträgt 30 kr., und im Falle des auswärtigen Uebernachtens 
1 fl. 
b) Das Personengelo der dritten Wagenklasse für Hin= und Räckreise. 
Bei den Eilzügen ist dem Begleiter das Fahrgeld für die zweite Wagen 
klasse auf die mit dem Eilzug zurückzulegende Strecke zu vergüten. 
3) Soll eine Estafette ausnahmsweise mittelst eines besonderen Bahnzugs be— 
fördert werden, so beträgt die Taxe für die Lokomotive und für 1 vierräderigen Wagen 
auf jede zurückzulegende Bahnstunde —:- 4 fl. 30 kr, wogegen das Personengeld für 
den Begleiter wegfillt. 
4) Der Begleiter einer Estafette darf eine Antwort des Aoressaten nur dann zurück. 
befördern (vergl. oben Ziff. I. 6), wenn der Aufgabe= und der Bestimmungsort, der 
Estafette im Inlande unmittelbar an der Bahnlinie liegen und die Rückreise des Be- 
gleiters mit dem nächsten ordentlichen Bahnzug biedurch nicht verbindert wird. 
S. 79. 
Estafettenverkehr mit fremden Postgebieten. 
Die nach fremden Postbezirken bestimmten oder dorther kommenden Estafetten werden 
auf den inländischen Posten nach den vorstehenden, und im Auslande nach den dort 
geltenden oder mit den betreffenden Postverwaltungen verabredeten Bestimmungen boe- 
bandelt. 
Gelten in den Ländern, wohin die Estafetten versendet werden, bezüglich des Ge.
	        
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