Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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in  der  Regel  nur  unter  dem  Vorbehalte  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa
mitkommenden  Bei-Chaisen  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.

2)  An  Haltestellen  kann  die  Meldung  nur  dann  berucksichtigt  werden,  wenn  noch
Plätze  im  Hauptwagen  over  in  den  Bei-Chaisen  offen  sind.  Der  Reisende  muß  an  diesen
Haltepunkten,  wenn  die  Post  anhält,  ohne  Aufenthalt  der  Post  sofort  einsteigen.  Bei
solchen  Reisenden  wird  nur  leichtes  Handgepäck  in  so  weit  zugelassen,  als  dasselbe  ohne
Belästigung  der  übrigen  Passagiere  im  Personenraum  untergebracht  werden  kann.  Die
Packräume  des  Wagens  dürfen  dabei  nicht  geöffnet  werden.

II.  Wünschen  Reisende  sich  vie  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Poststelle  ohne
Poststall  oder  von  einem  Haltepunkte  ab  zu  sschern,  so  müssen  sie  sich  bei  der  rückliegen.
den  Poststelle  mit  Stall  rechtzeitig  melden  und  von  dort  ab  einen  Platz  bezahlen.

III.  Die  Annabme  der  Reisenden  nach  Unterwegsorten  (Zwischenorten),  d.  h.  nach
Orten,  welche  zwischen  zwei  Poststationen  (Poststellen  mit  Poststall)  auf  dem  Kurse  liegen.
ist  überall,  wo  nicht  ausdrücklich  etwas  Anderes  angeordnet  ist,  radurch  bevingt,  daß  im
Hauptwagen  oder  Beifuhrwerk  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.  Ist  vieß  nicht  ver
Fall,  so  hat  der  Reisende  einen  Platz  bis  zur  nächsten  Station  zu  bezahlen.

8.  81.
Reiseschein.
1)  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Poststelle,  so  erhält  der  Reisende  gegen
baare  Entrichtung  des  Personengelds  einen  Schein,  in  welchem
#)  der  Tag  und  der  Bestimmungsort,
b)  die  Zeit  des  Abgangs  der  Post,
Ic)  die  Nummer  des  Platzes,  welchen  der  Reisende  im  Wagen  einzunehmen  bat,  und
4)  der  Betrag  des  bezahlten  Personengeldes
angegeben  sind.

2)  Der  Reiseschein  gilt  nur  für  den  Tag  und  die  Fahrt,  für  welche  derselbe  ausgestellt
  ist.

Es  ist  Sache  des  Reisenven,  sogleich  bei  dem  Empfange  des  Scheins  zu  prüfen,  ob
solcher  auf  die  von  ihm  gewünschte  Fahrt  lautet  und  überhaupt  richtig  ausgestellt  ist.
Nach  der  ohne  Erinnerung  erfolgten  Annahme  des  Reisescheins  kann  ver  Einwand,  daß
der  Tag,  die  Tageszeit  oder  ver  Bestimmungsort  ver  Reise  in  vemselben  unrichtig  angegeben
  seien,  nicht  mehr  zugelassen  werven.