Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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3) Die Zeit des Abgangs der Post kann auf Unterwegsstationen und bei Posten, 
deren Abgang von dem Eintreffen anderer Posten oder Eisenbahnzüge abhängt, nur an- 
nähernd bestimmt werden. Es ist hiebei die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur 
zu nehmen (vgl. §. 87, Ziff. 1). 
4) Die Nummer des Reisescheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die 
Meldung zur Mitreise geschehen ist; voch stebt es Jedermann frei, bei der Meldung unter 
den noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. 
5) Personen, welche sich an Halteplätzen gemeldet haben und aufgenommen worden 
sind, baben das Personengeld bis zur nächsten Station dem Kondukteur, oder, wenn ein 
solcher den Wagen nicht begleitet, dem Postillon zu bezahlen. Einen Reiseschein können 
sie erst bei der nächsten Poststelle erhalten. 
6) Für mehrere zusammen nach einem Orte reisende Personen, z. B. für mehrere 
Mitglieder einer Familie, braucht nur ein Reiseschein ausgestellt zu werden. 
7) Der Reiseschein ist bis zum Ende der Reise aufzubewahren und auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
8. 82. 
Von der Reise mit der Post ausgeschlossene Personen. 
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, welche mit Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Eckel erregenden Uebeln 
behaftet sind. 
2) Personen in betrunkenem Zustande, und solche, welche durch unanständiges oder 
rohes Benehmen oder durch Unreinlichkeit Anstoß erregen. 
3) Gefangene unter militärischer Bewachung over in Begleitung von Landjägern, 
wenn nicht eine ganze Wagenabtheilung für sie gemiethet wird. 
Wird erst unterwegs wabrgenommen, daß ein Reisender zu den vorstehend (Zif. 
1—3) bezeichneten Personen gehört, so muß derselbe an dem nächsten Umspannungsorte 
von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. 
Betrunkene sind, wenn sie den Mitreisenden lästig werden, auch unterwegs zwischen 
zwei Stationen aus dem Postwagen zu entfernen.
	        
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