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Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung oder die Empfangsbeschei-
nigung des Adressaten begründet bis zum Gegenbeweise die Vermuthung für den unver-
sehrten Zustand der Sendung. «
3) Für einen vurch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet vie
Postoerwaltung innerhalb der für den Verlustfall gezogenen Grenzen nur dann Ersatz,
wenn die Verspätung nachweislich durch das Verschulden der Post herbeigeführt, und vie
Sache dadurch in ihrer Substanz verdorben ist.
S. 99.
Rekommandirte Briefe und Estafetten-Sendungen.
Für einen rekommandirten Brief, sowie für einen zur Beförderung durch Estafette
aufgegebenen Brief oder anderen Gegenstand wird dem Absender im Falle des Verlustes
eine Vergütung von 24 fl. 30 kr. (21 fl. österr. W. oder 14 Thlr.) geleistet.
Geht eine Estafetten-Sendung innerhalb des Landes verloren, so werden dem
Absender, auf Verlangen neben obiger Entschädigung, die Beförderungsgebühren zurück.
erstattet.
8. 100.
Fahrpost-Sendungen.
Dem, Absender bleibt es freigestellt, den Wertb der Sendung entweder nach dem
wahren Werthe, oder nur theilweise, oder gar nicht zu deklariren.
Hienach sind zu unterscheiden:
I. Sendungen mit veklarirtem Werth:
1) Ist bei der Aufgabe eine Wertbhsveklaration (§. 58) erfolgt, so ist dieselbe bei
der Feststellung des von Seiten der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädigungsfällen
zu leistenden Ersatzes maßgebend.
2) Beweist jedoch die Postverwaltung, daß die Deklaration den wabren Werth ver
Sache übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen.
3) Vermag dagegen der Reklamant den Nachweis zu erbringen, daß und um wie
viel der wirkliche Werth des Juhalts der Sendung die Werthbödeklaration überstiegen
bhabe, so ist im Falle eines theilweisen Verlustes (Abgangs) oder einer Beschädigung der
jenige Theil ves wirklich erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich nach dem Verbält.
nisse ergibt, in welchem der deklarirte Werth der Sendung zu dem wirklichen stebt.