Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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die Großherzoglich Oldenburgische Regierung: 
den Königlich Hannoverschen Ober-Zollrath Carl Errleben, 
die Herzoglich Nassauische Regierung: 
den Herzoglich Braunschweigischen, Großberzoglich Oldenburgischen und Herzoglich 
Nassauischen Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Legations- 
rath Dr. Friedrich August von Liebe, 
die freie Stadt Frankfurt: 
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende Ueberein- 
kunft abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Für Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker, nicht minder 
für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker soll, wenn deren Ausfuhr über die 
Zollvereinsgrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Niederlage erfolgt, 
vom 1. September 1861 ab eine der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung gewähr: 
werden, insofern nicht die höhere Zoll-Vergütung für raffinirten ausländischen Zucker 
eintritt: 
Artikel 2. 
Wer diese (Art. 1) Steuer-Vergütung oder die Zoll-Vergütung in Anspruch 
nimmt, hat die gegenwärtig besonders verabredeten oder die früher bereits bezüglich der 
Zoll-Vergütung vereinbarten, sowie die künftig etwa weiter zu beschließenden Bedingungen 
für die Gewährung jeder dieser Vergütungen zu erfüllen. 
Artikel 3. 
Bei der Erhebung der Stecuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten (ge- 
dörrten) Rüben werden vom 1. September 1860 ab auf jeden Centner getrockneter Rüben 
nicht mehr fünf und ein halber, sondern nur fünf Centner rohe Rüben gerechnet.
	        
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