Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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weder unbedingt dispositionsfähig sind, noch im Genusse der staatsbürgerlichen Rechte 
stehen. " 
8. 5. 
Die von dem Herausgeber einer periodischen Druckschrift zu bestellende Caution wird 
bei wenigstens sechsmal in der Woche erscheinenden Druckschriften, je nachdem die Gemeinde 
10,000 oder 5000 Einwohner hat oder weniger zahlreich ist, auf 4000, 3500 und 2500 fl., 
bei Druckschriften, welche mehr als dreimal erscheinen, je nach der bezeichneten Einwohner= 
zahl der Gemeinde auf 3000, 2400 und 1600 fl. und bei seltener erscheinenden auf 2000, 
1400 und 800 fl. herabgesetzt. 
g. 0. 
Bei Hinterlegung der Cautions-Summe in Württembergischen Staatsschuldscheinen 
sind diese stets nach dem Nominal-Werthe zu berechnen. 
Durch die §#§. 2—6 der gegenwärtigen Verordnung werden die 88. 12, 16, 17, 
Abs. 1 und 3, 18, Abs. 1 und 10 Unserer Verordnung vom 7. Januar 1856 ersetzt, 
beziehungsweise abgeändert. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 22. Februar 1861. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Wächter-Spittler. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Hügel. Auf Befehl des Königs: 
Der Minister des Innern: Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Linden. Mauceler. 
Der Departementschef des Kirchen= und Schulwesens: 
Rümelin. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp.
	        
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