Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Die mit Marken zu frankirenden Briefpostsendungen bedürfen der erwähnten Bezeich- 
nung nicht. 
Postsendungen, auf deren Arresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, radirt oder 
abgeändert ist, sind bei der Aufgabe zurückzuweisen. 
Werden Briese mit einer Frankobezeichnung im Briefkasten vorgefunden, ohne daß 
das Porto dafür durch Freimarken entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des 
Frankirungsvermerks amtlich beurkundet. 
4) In Fällen, in welchen die von dem Aufgeber beabsichtigte Zahlung des Porto 
nicht sofort vollständig erfolgen kann, aber die nachträgliche Erbebung von dem Auf#geber 
mittelst Zurückrechnung) thunlich over Bedingung der Weiterbeförderung von Seiten aus- 
ländischer Transportanstalten ist, kann von der Aufgabe-Postsielle die Hinterlegung eines 
entsprechenden Gelrbetrags zur Deckung der nachzuerhebenden Gebühren verlangt werden. 
Fur die Ausstellung und Absendung des Frankozettels, d. h. des schriftlichen Ersuchens 
der Aufgabe-Poststelle um die Porto-Rückrechnung, ist eine besondere Vergütung nicht zu 
entrichten. 
S. 10. 
Portofreiheit. 
A. Postvereins-Verkehr: 
Im Wechselverkehr der einzelnen zum Postverein gehörigen Gebiete werden portofrei 
befördert: 
1. Mit der Briefpost: 
1) Die Korrespondenzen sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien der Postver- 
einsstaaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taris unter sich, ohne Beschrän- 
kung auf ein bestimmtes Gewicht. 
2) Die Korrespondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten (Offcial- 
sachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen 
Behörden eines anderen bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich, wenn sie in der 
Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit 
vorgeschrieben ist, als Offieialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, 
auch auf der Adresse die absendende Bebörde angegeben ist. 
3) Der amtliche Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten bis zum Ge- 
wicht von 1 Pfund einschließlich für jede Sendung, insofern letztere zwischen offentlichen
	        
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