Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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#S. 12. 
Zeit der Aufgabe. 
1) Die Aufgabe am Schalter muß während der Dienststunden der Poststellen uno, 
wenn die Versenvung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten 
Post erfolgen soll, noch vor ver Schlußzeit dieser Post gescheben. 
2) Die Bureaustunden zur Annahme von Postsendungen werden für die einzelnen 
Poststellen mit Rücksicht auf den Umfang ihres Wirkungskreises, auf vie vaselbst ankom- 
menden und abgehenden Posten und die sonstigen Verhältnisse festgesetzt und bei jeder 
Poststelle vurch Anschlag am Schalter bekannt gemacht. 
3) Die Schlußzeit einer Post tritt in der Regel für Briefe eine halbe Stunde 
und für Fahrpostsendungen zwei Stunden vor Abgang der betreffenden Post aus dem Post- 
lokale ein; sie wird aber bei einzelnen Poststellen nach den örtlichen Verhältnissen abge- 
kurzt oder verlängert. 
4) Bei Posten, welche währenr der Nacht oder des Morgens früh vor dem Beginne 
der gewöhnlichen Dienststunden abgeben, wird die Annahme mit dem Ablaufe der Dienst- 
stunren des vorhergehenden Tages geschlossen. 
5) Telegraphische Depeschen, welche mit der Post weiter zu befördern sind, konnen 
zu jeder Zeit, also auch Nachts aufgegeben werden, und sind mit der nächst abgehen- 
den Post abzusenden. 
6) Die Briefkästen können zu jeder Zeit des Tages und der Nacht zum Einlegen 
von Briefen benützt werden. Die Zeit ihrer Leerung ist durch Anschlag veröffentlicht. 
8. 13. 
Zurückforderung von Postsendungen durch den Aufgeber. 
1) Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung übergebenen 
Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von ihm be- 
zeichneten Empfänger (Adressaten) übergeben worden sind. 
2) Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsort, 
ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Erpeditiensdienstes berbeigeführt 
wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsort. 
3) Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher sie zurückfordert, 
den Gegenstand bei der Poststelle des Abgangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, daß 
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