1.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Sonntag den 5. Januar 1862.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend den Schutz dramatischer und musikalischer Werke gegen
unbe fugte Aufführung. — Gesetz, betreffend die Unabhängigstellung der staatsbürgerlichen Rechte von
dem religiösen Bekenntnisse. — Königliche Verordnung, betreffend die Anordnung einer neuen Wahl
der Abgcordneten zur zweiten Kammer der Ständeversammlung.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Vornabme einer neuen Wahl
der Abgeordneten für die zweite Kammer der Ständerersammlung. (Mit 1 Beilage). — Verfügung,
bletreffend die Ausstellung von Uetbergangsscheinen durch das Cameralamt Nottweil.
I. Unmittelbare Königliche Dekrcte.
A) Gesetz,
betreffend den Schutz dramalischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Gebeimen-Rathes und mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Ein dramatisches oder musikalisches Werk, dessen Verfasser Angeböriger des König-
reichs oder eines andern im deutschen Bunde begriffenen Staates ist, darf ohne Erlaubniß