Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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nicht besonders dafür eingerichtet sind und die Erlaubniß dazu förmlich ertheilt wor- 
den ist. 
Die Stangen zum Räuchern des Fleisches in den Kaminen müssen von Eisen seyn. 
Nägel in die Kamine zu schlagen, sei es außen oder innen, ist untersagt. 
Die für den täglichen Bedarf erforderlichen Holzbehälter in den Küchen sollen nicht 
zu groß, noch zu nahe an Feuerherden oder Ofenlöchern angelegt werden. 
Dachläden und Dachfenster sind in der Regel immer verschlossen zu halten. Ein Aus- 
heben derselben ist ganz unzulässig. 
g. 9. 
Beseitigung alles Feuergefährlichen. 
Alles, was irgendwie feuergefährlich erscheint, ist von den Hausbewohnern entweder 
selbst ohne Verzug ordnungsmäßig zu beseitigen, oder zu Herbeiführung der nötbigen Ab- 
hülfe der K. Bau= und Gartendirektion, nach Umständen auch ver gerade in Thätigkeit be- 
findlichen Hoffeuerschau (I§. 12 und 13) alsbalvige Anzeige davon zu machen. 
S. 10. 
Obliegenheit der Hausmeister, Hausverwalter 2c. 
Die Hausmeister und Hausverwalter, so wie jeder andere mit der Aufsicht über ein 
Krongebäude beauftragte Diener, haben nicht nur an ihrem Tbeil alles Vorstehende selbst 
genau zu befolgen, sondern auch pflichtmäßig darüber zu wachen, daß Andere, welche in 
solchen Gebäuden wohnen oder sich sonst darin aufhalten, oder welche auch nur auf kür- 
zere Zeit dahin kommen, das Gleiche thun. 
Dieselben sind, vorbehältlich des Weiteren in ihren besonderen Dienstanweisungen, 
namentlich dazu verpflichtet, Nachts vor Schlafengehen in allen Theilen der ihnen anver- 
trauten Gebäude einen sorgfältigen Umgang zu machen und sich zu vergewissern, daß alles 
in Ordnung, daß nirgends die Sicherheit durch Feuer oder Licht gefährdet sei. 
Ordnungswidriges, das sie wahrnehmen, muß von ihnen sofort abgestellt, jede Ver- 
feblung ohne Rücksicht der Person bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. 
C. 11. 
Nachtwachen und deren Controlirung, Aussicht des Oberhoffouriers im Allgemeinen. 
Für das K. Residenzschloß, das alte Schloß, den Schloßbau, den Marstall, den 
Ksnigsbau und das biesige Hoftheater sind eigene, regelmäßige, zum Tbeil aus Kamin-
	        
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