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(vergl. 8. 20) und dabei anzuzeigen, ob und was von ihr wegen der nach dem Inhalt
dieser Protokolle dem einen oder andern Gebäudeaufseher (Hausverwalter 2c.) oder einzel-
nen Hausbewohnern etwa zur Last fallenden Verfehlungen noch besonders verfügt wor-
den sei.
So oft die Hoffeuerschau entweder selbst es für nötbig erachtet, oder einen höperen
Auftrag dazu erhält, werden von derselben, je nach Umständen in allen oder nur in ein-
zelnen Krongebäuden, zu anderer Jahreszeit außerordentliche Visitationen gehalten, bei
welchen im Wesentlichen das gleiche Verfabren, wie oben, zu beobachten ist.
Jedenfalls wird auch den Baubeamten, welche die jährliche Bauvisitation in den Kron-
gebäuden besorgen, die sorgfältigste Beachtung und Wahrung der feuerpolizeilichen Vor-
schriften bei dieser Verrichtung biemit zur besonderen Pflicht gemacht.
S. 15.
Handhabung der Feuerpolizei, sowie regelmäßige und unvermuthete Vilsitationen im Theatergebäude.
Wie in den anderen Gebäuden von der K. Bau= und Gartendirektion, so wird in
dem Theatergebäude zu Stuttgart die Feuerpolizei von der K. Hoftheater-Intendanz ge-
handbhabt, und zwar von dieser in ressortgemäßem Benehmen mit der K. Hofdomänenkam-
mer und unter besonderer Mitwirkung des Hofkammerbaumeisters.
Uebrigens sind die Bau= und Gartendirektion und die Stadtdirektion von sämmtlichen
gegen Feuersgefahr im Theatergebäude bestehenden Einrichtungen und Vorsschtsmaßregeln
durch die Intendanz stets in Kenntniß zu erhalten. (§. 40.)
Das Theatergebäude wird im Herbste jeden Jahrs von der städtischen Feuerschau in
Begleitung des Hofkammerbaumeisters und unter Zuziehung des Theater-Hausverwalters
visitirt, und das Protokoll hierüber nebst etwaigen Anträgen spätestens bis 15. Oktober
durch den genannten Baumeister der Hofdomänenkammer zur Einsicht und Verfügung des
Weiteren vorgelegt.
Außerdem haben von Zeit zu Zeit, namentlich auch während und nach den Vorstel-
lungen, unvermuthete Visitationen im Theatergebäude stattzufinden, welche von dem Hof-
kammerbaumeister und dem Vorstande der städtischen Feuerschau, oder von der letzteren
selbst, ebensowohl aus eigenem Antrieb als im Auftrage der Hofdomänenkammer oder der
Hoftbeater-Intendanz vorgenommen werden können, und deren Ergebniß jedesmal gleichfalls
der Hofdomänenkammer mitzutheilen ist.
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