Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Senrrul=  als  dem  Criminal-Beamten  für  die  Special-Untersuchung  gegebenen  Vorschriften
auf  sich  anzuwenden  haben.
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Fortsetzurng.

Zunaͤchst  wird  sich  der  Oberamts-Richter  die  Ausmittlung  des  Thatbestandes  des
Verbrechens  angelegen  seyn  lassen;  er  hat  nicht  nur  überhaupt  alle  vorhandenen  Beweis=Mittel
  hierüber  sorgfltig  zu  benuten,  sondern  auch  insbesondere  da,  wo  das  Verbrechen
Spuren  zörückgelassen  hat,  dieselben  auf  das  Vollständigste  zu  sammeln,  und  dafür  zu
sorgen,  daß  sie  in  den  Untersuchungs-Akten  möglichst  genau  und  anschaulich  dargestellt
werden.

A#.  319.
gortsetzunns

Dann  wirdder  Oberamts-Richter  diejenigen  Spuren  verfolgen,  welche  auf  die  Person
des  Thäárers  führen,  und  er  wird  die  deshalb  vorhandenen  Anzeigen  und  die  Beweise,
welche  für  die  Schuld  oder  Unschuld  sprechen,  aufnehmen;  ;  endlich  wird  er  alles,  was  zur
formellen  Seite  der  That  gehoͤrt-  zu  erheben  suchen.
Es  muß  ihm  dabe  überall  nur  um  reine  Wahrheit  zu  ihun  seyn,  und  er  hat  alles,
was!  zu  Entfernung  oder  Verminderung  der  Schuld  dient,  ebenso  gewissenhaft  aufzusuchen,
als  das,  wobdurch  der  Angeschuldigte  beschwert  werden  kann.

g.  2320.
Fortsetzung.  —  Verhaftung.

Er  hat  ferner  nach  der  Natur  des  in  Frage  stehenden  Verbrechens;  nach  der  Stärkr
des  Verdachts;  nach  dem  wahrscheinlichen  Grade  der  Imputabilitaͤt;  nach  den  persoͤnlichen
Eigenschaften  und  andern  Verhaͤltnissen  des  Angeschuldigten  forgfaͤltig  zu  erwaͤgen,  in  wie
fern  zu  besorgen  sep,  daß  ohne  die  Festhaltung  desselben  der  Zweck  der  Untersuchung  vereitelt
  werden  moͤchte;  und,  wenn  er  diese  Wahrscheinlichkeit  uͤberwiegend  sindet,  die  Verhaftung
  des  Angeschuldigten  zu  erkennen.

/K.  221.
AUnfhebunng  der  Berhaftung.

So  wie  es  dem  gewissenhaften  Ermessen  des  Oberamts-Richters  überlassen  werden
muß,  ob  Aerest  zu  erkennen  sepz  so  istier  auch  befugt,  eine  einmal  verfügte  Verhaftung
dann  wleder  aufzuheben,  wenn  durch  den  Fortaimg  der  Untersuchung  die  Grötve  ves  Ver-