Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Vor  dem  Verfluß  dieser  Zeit  werden  zwar,  auch  ohne  eine  Erklärung  des  Verurtheilten,
  (ausser  gegen  Fremde,  welche  keine  Sicherheit  leisten.,)  die  Geld-Strafen  nicht
vollzogen;  dagegen  wird  zu  Vollziehung  der  Gefängniß-Strafen  in  der  Regel  sogleich
geschritten,  wenn  nicht  der  Verurtheilte  erklärt,  daß  er  sich  an  den  Kreis-Gerichtshof
wenden  wolle.

Durch  diese  Erklärung  wird  auch  die  schon  angefangene  Vollziehung  gehemmt;  jedoch
mit  der  Beschränkung,  daß  in  einzelnen  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Aufrechthaltung  des
obrigkeitlichen  Ansehens  handelt,  eine  Einthürmung  bis  auf  dreimal  vier  und  zwanzig
Stunden  ausgeführt  werden  kann.

Weist  sich  aber  der  Verurtheilte  nach  Abgebung  dieser  Erklärung  nicht  innerhalb
jener  vier  Wochen  bey  dem  Oberamts-Gerichte  darüber  aus,  daß  er  seine  Beschwerde  dem
Kreis-Gerichtshofe  vorgelegt  habe;  sosschreitet  der  Oberamts-Richter  mit  Vollziehung  der
Geld=  Strafen  sowohl,  als  der  Gefängniß=  Strasen  vor.

.  z17.
1)  Verfahren  in  wichtigern  Straf-ZFällen.

In  densenigen  Fällen,  über  deren  Bestrafung  in  erster  Instanz  durch  bie  Kreis-Gerichtshoͤfe
  erkannt  wird,  muͤssen  bey  der  Untersuchung  in  Gemäsheit  der  Verordnung
vom  18.  Nov.  1#11.  (St.  u.  R.  Bl.  S.  630)  K.  3b  stets  zweh  Scabinen  beygezogen
werden.  Es  wird  denselben  hier  vorzüglich  zur  Pflicht  gemacht,  nach  der  Vorschrift
dieser  Verordnung  bey  allen  Anständen,  welche  bey  ihnen  durch  das  Verfahren  des  Inquirenten
  oder  durch  die  Führung  des  Protokolls  entstehen,  jenem,  jedoch  in  Abwesenheit  des
Verhörten,  bescheidene  Vorstellungen  zu  machen;  solche,  wenn  der  Aktuar  die  Untersuchung
führt,  und  ihre  Vorstellungen  unbeachtetläßt,  bep  dem  Oberamts-Richter  zu  wiederholen,
und  wenn  sie  sich  auch  dann  noch  nicht  beruhigt  finden,  ihre  Anstände  zur  Kenntniß  des
Kreis-Gerichtshofes  zu  bringen.

In  Absicht  auf  die  ausser  dem  Sitze  des  Oberamts-  Gerichts  vorgehende  Verhand
lungen  hat  es  ben  der  Bestimmung  des  §.  5##  der  angeführten  Verordnung  wegen  Beyziehung
  der  Scabinen  sein  Bewenden.

Ueberhaupt  habenssich  die  Oberamts-Richter  bis  zu  Erscheinung  der  neuen  Criminal-Gerichts-Ordnung
  vorzüglich  nach  jener.  Verordnung  i  18.  Nov.  1811)  genau  zu

achten.

—  verstehte#  sich  von  selbst,  daß  dieselben  in  Absicht  aufdiejenigen  Verbrechen,  deren
Untersuchung  ihnen  vun  ganz  anheimfällt,  die  hierin  sowohl  dem  Obergmtmann  für  die