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Dergleichen Frauenspersonen haben aber in jedem Falle wenigstens acht Tage vor
der Prüfung gegen Entrichtung des festgesetzten Kostenersatzes in der Hebammenschule zuzu-
bringen, um ihre praktische Tüchtigkeit nachzuweisen.
8. 23.
Bei dem Austritt aus der Anstalt werden die Schülerinen auf Verlangen mit den
zur Ausũbung der Hebammenkunst erforderlichen Geräthschaften versehen. In den stiftungs-
räthlichen Protokoll-Auszügen, welche den Anmeldungs Eingaben der auf Kosten von Ge-
meinden zu unterrichtenden Schülerinen angeschlossen werden müssen, ist jedesmal zu be-
merken, ob die Gemeinde die für die künftige Dienstleistung der Schülerin nöthigen
Geräthschaften bereits vollständig und in brauchbarem Zustande besitze oder ob und welche
derselben für sie von Seite der Anstalt anzuschaffen seien.
Erforderlich werdende Anschaffungen für im Dienst bereits befindliche Hebammen
werden von den Vorstehern der Hebammenschule auf Ersuchen der Behörden gleichfalls
besorgt.
III. Ammen-Anstalt.
Um dem Bedürfnisse des Publikums zu Hilfe zu kommen, werden einzelne besonders
biezu taugliche und geneigte Wöchnerinen etwas länger als die übrigen in der Anstalt
zurückbehalten, um aks Ammen verwendet werden zu können. Für die Abgabe einer sol-
chen Amme ist eine Entschädigung von 2 fl. 30 kr. an die Institutskasse zu entrichten.
Stuttgart den 19. December 1863.
K. Aussichtskommission:
Geßler.
b) Bekanntmachung, betreffend die Regelung der Verpflegungsgelder für die in die Landeshebammen-
schule und in die Gebäranstalt in Stuttgart ausgenommenen Schülerinen und Wöchnerinen.
Unter Bezugnahme auf das vorstehende Statut für die neu errichtete Landeshebammen-
schule und Gebäranstalt in Stuttgart werden die ordentlichen Verpflegungsgelder für die
in diese Anstalten aufgenommenen Schülerinen und Wöchnerinen bis auf Weiteres auf
folgende Weise festgesetzt: -
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