Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

9 
Dergleichen Frauenspersonen haben aber in jedem Falle wenigstens acht Tage vor 
der Prüfung gegen Entrichtung des festgesetzten Kostenersatzes in der Hebammenschule zuzu- 
bringen, um ihre praktische Tüchtigkeit nachzuweisen. 
8. 23. 
Bei dem Austritt aus der Anstalt werden die Schülerinen auf Verlangen mit den 
zur Ausũbung der Hebammenkunst erforderlichen Geräthschaften versehen. In den stiftungs- 
räthlichen Protokoll-Auszügen, welche den Anmeldungs Eingaben der auf Kosten von Ge- 
meinden zu unterrichtenden Schülerinen angeschlossen werden müssen, ist jedesmal zu be- 
merken, ob die Gemeinde die für die künftige Dienstleistung der Schülerin nöthigen 
Geräthschaften bereits vollständig und in brauchbarem Zustande besitze oder ob und welche 
derselben für sie von Seite der Anstalt anzuschaffen seien. 
Erforderlich werdende Anschaffungen für im Dienst bereits befindliche Hebammen 
werden von den Vorstehern der Hebammenschule auf Ersuchen der Behörden gleichfalls 
besorgt. 
III. Ammen-Anstalt. 
Um dem Bedürfnisse des Publikums zu Hilfe zu kommen, werden einzelne besonders 
biezu taugliche und geneigte Wöchnerinen etwas länger als die übrigen in der Anstalt 
zurückbehalten, um aks Ammen verwendet werden zu können. Für die Abgabe einer sol- 
chen Amme ist eine Entschädigung von 2 fl. 30 kr. an die Institutskasse zu entrichten. 
Stuttgart den 19. December 1863. 
K. Aussichtskommission: 
Geßler. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Regelung der Verpflegungsgelder für die in die Landeshebammen- 
schule und in die Gebäranstalt in Stuttgart ausgenommenen Schülerinen und Wöchnerinen. 
Unter Bezugnahme auf das vorstehende Statut für die neu errichtete Landeshebammen- 
schule und Gebäranstalt in Stuttgart werden die ordentlichen Verpflegungsgelder für die 
in diese Anstalten aufgenommenen Schülerinen und Wöchnerinen bis auf Weiteres auf 
folgende Weise festgesetzt: - 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.