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8. 9.
Eine Abweichung von dem in 8. 7 und 8 vorgeschriebenen Bildungsgang kann unter
außerordentlichen Umständen bei nachgewiesener Benützung sonstiger passender Bildungs-
gelegenheiten ausnahmsweise nachgesehen werden.
S. 10.
Behufs der Meldung um Zulassung zu den genannten Prüfungen wird von dem
K. Studienrath periodisch eine öffentliche Aufforderung erlassen werden.
Die Meldungseingaben sind vurch Vermittlung des gemeinschaftlichen Oberamts des
Aufenthaltsorts, beziehungsweise, wenn der Candidat an einer dem Studienrath unmittel-
bar untergeordneten Lehranstalt verwendet ist, des Vorstands derselben bei dem K. Studien-
rath einzureichen. Hiebei hat
A jeder Candidat
a) über die Erfüllung der für die Zulassung zu der betreffenden Prüfung in g. 7
und 8 vorgeschriebenen Bedingungen sich auszuweisen, auch
b) eine chronologisch geordnete, mit Zeugnissen belegte Angabe der Unterrichts= und
Bildungsgelegenheiten, welche er seit seinem schulpflichtigen Alter benützt, der Prüfungen,
welche er erstanden, und der Beschäftigungsweisen, in welchen er sich bewegt hat,
c) die Bezeichnung seiner Familienverhältnisse beizufügen.
Die in Vorstehendem verlangten Nachweise sind durch Vorlegung der bezüglichen
Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift, oder, im Fall einer schon früber
gemachten Vorlage, durch ausdrückliche Bezugnahme hierauf zu erbringen.
Außerdem haben
8) die Candidaten der Reallehrerprüfung in der Meldungseingabe
a) sich darüber zu erklären, ob sie die Prüfung sogleich in allen Fächern oder in
zwei Abtbeilungen (vergl. §. 4) und in letzterem Fall, ob sic in der ersten Abtbeilung
auch in der Naturgeschichte geprüft zu werden wünschen,
b) das Naturreich, in welchem sie speziellere Studien gemacht haben (vergl. 8. 3 8),
) biejenigen fakultativen Fächer (vergl. §. 3 1) zu bezeichnen, in welchen sie etwa
sich prüfen zu lassen beabsichtigen.
C) Die Canwvidaten der realistischen Professoratsprüfung dagegen haben bei
ibrer Meldung