Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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8. 9. 
Eine Abweichung von dem in 8. 7 und 8 vorgeschriebenen Bildungsgang kann unter 
außerordentlichen Umständen bei nachgewiesener Benützung sonstiger passender Bildungs- 
gelegenheiten ausnahmsweise nachgesehen werden. 
S. 10. 
Behufs der Meldung um Zulassung zu den genannten Prüfungen wird von dem 
K. Studienrath periodisch eine öffentliche Aufforderung erlassen werden. 
Die Meldungseingaben sind vurch Vermittlung des gemeinschaftlichen Oberamts des 
Aufenthaltsorts, beziehungsweise, wenn der Candidat an einer dem Studienrath unmittel- 
bar untergeordneten Lehranstalt verwendet ist, des Vorstands derselben bei dem K. Studien- 
rath einzureichen. Hiebei hat 
A jeder Candidat 
a) über die Erfüllung der für die Zulassung zu der betreffenden Prüfung in g. 7 
und 8 vorgeschriebenen Bedingungen sich auszuweisen, auch 
b) eine chronologisch geordnete, mit Zeugnissen belegte Angabe der Unterrichts= und 
Bildungsgelegenheiten, welche er seit seinem schulpflichtigen Alter benützt, der Prüfungen, 
welche er erstanden, und der Beschäftigungsweisen, in welchen er sich bewegt hat, 
c) die Bezeichnung seiner Familienverhältnisse beizufügen. 
Die in Vorstehendem verlangten Nachweise sind durch Vorlegung der bezüglichen 
Urkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift, oder, im Fall einer schon früber 
gemachten Vorlage, durch ausdrückliche Bezugnahme hierauf zu erbringen. 
Außerdem haben 
8) die Candidaten der Reallehrerprüfung in der Meldungseingabe 
a) sich darüber zu erklären, ob sie die Prüfung sogleich in allen Fächern oder in 
zwei Abtbeilungen (vergl. §. 4) und in letzterem Fall, ob sic in der ersten Abtbeilung 
auch in der Naturgeschichte geprüft zu werden wünschen, 
b) das Naturreich, in welchem sie speziellere Studien gemacht haben (vergl. 8. 3 8), 
) biejenigen fakultativen Fächer (vergl. §. 3 1) zu bezeichnen, in welchen sie etwa 
sich prüfen zu lassen beabsichtigen. 
C) Die Canwvidaten der realistischen Professoratsprüfung dagegen haben bei 
ibrer Meldung
	        
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