Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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einem Bande von karminrother, sondern an einem Bande von scharlachrother Seide, dessen 
Rand schwarz eingefaßt ist, zu tragen geben. 
Sodann gedenken Wir einzelnen Rittern des Kron-Ordens als besondere Auszeich- 
nung das Ritterkreuz mit einer darüber angebrachten goldenen Krone zu verleihen. 
Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 23. Septem- 
ber 1818. 
Gegeben, Stuttgart den 22. December 1864. 
Karl. 
Der Ordenskanzler: 
Freiherr v. Neurath. Auf Befebl des Königs, 
Der Cabincts-Chef: 
Freiherr v. Egloffstein. 
B) Königliche Verordnung, 
betreffend die Presse und das Vereinswesen. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anbörung Unseres Geheimen-Rathes verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
S. 1. 
Die Verordnung vom 25. Jannar 1855, betreffend die Regelung des Vereinswesens, 
die Verordnungen vom 25. December 1850, 7. Januar 1856 und 22. Februar 1861, be- 
treffend die Verbinderung des Mißbrauchs der Presse, kommen Hiemit außer Anwenvung. 
8. 2. 
Statt jener Verordnungen treten daher die bis zur Erlassung verselben bestandenen 
Vorschriften der Landesgesetze, namentlich des Gesetzes über die Presse vom 30. Januar 1817, 
deren Revision vorbehalten bleibt, wieder in Wirkung.
	        
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