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Für den Transit durch die Schweiz nach jeder Richtung wird die Tare von 1 Zone
berechnet.
Die nach den obigen Grundsätzen gebildeten Tarife werden sich die contrahirenden
Staaten gegenseitig mittheilen.
Artikel VIII.
An die Stelle des Artikels 20 treten die nachstehenden Bestimmungen:
Bei Ermittlung der Wortzahl eines Telegrammes behufs der Tariffrung werden
folgende Regeln beobachtet:
1) Die Wortzahl wird durch den Gesammtinhalt dessen bestimmt, was vom Absender
zum Zwecke der Telegraphirung in das Original des Telegrammes geschrieben
worden ist. Jedes Wort, welches aus nicht mehr als sieben Silben besteht, wird
als ein Wort gezählt, bei längeren Wörtern wird der Ueberschuß wieder als ein
Wort gerechnet.
2) Zusammengesetzte Wörter gelten als ein Wort, wenn sic in einem Worte geschrie-
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ben sind und nicht mehr als sieben Silben enthalten.
Sind dagegen die einzelnen.Theile getrennt geschrieben, wenn auch durch Binde-
striche verbunden, so gelten sie als ebenso viele einzelne Wörter.
Mit Buchstaben ausgeschriebene Zahlen können in ein Wort geschrieben werden,
und unterliegen dann den Bestimmungen für die Zählung einfacher und zusammen-
gesetzter Wörter. Ausgeschriebene Bruchtheile sind von den Zahlen zu trennen und
werden besonders gezählt. Zahlenangaben, welche in französischer oder italienischer
Sprache mit Buchstaben ausgeschrieben sind, werden als soviele Wörter taxirt, als
erforderlich sind, um sie auszudrücken, und dürfen in französischen und italienischen
Telegrammen dergleichen aus mehreren Wortern bestehende Zahlenausdrücke nie in
ein Wort zusammengezogen werden.
Jedes getrennt stehende Buchstaben= oder Zahlenzeichen, das Zeichen für Prozent
(0), ferner jedes apostrophirte Wort oder Vorwort wird als ein Wort gezählt.
Zum Worttert des Telegrammes gebörige Interpunktionszeichen, Apostrophe,
Birdestriche, Anführungszeichen, Parenthesen, und vie Zeichen für den neuen Absatz
(Alinea) werden nicht mitgerechnet. ·