Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

25 
Für den Transit durch die Schweiz nach jeder Richtung wird die Tare von 1 Zone 
berechnet. 
Die nach den obigen Grundsätzen gebildeten Tarife werden sich die contrahirenden 
Staaten gegenseitig mittheilen. 
Artikel VIII. 
An die Stelle des Artikels 20 treten die nachstehenden Bestimmungen: 
Bei Ermittlung der Wortzahl eines Telegrammes behufs der Tariffrung werden 
folgende Regeln beobachtet: 
1) Die Wortzahl wird durch den Gesammtinhalt dessen bestimmt, was vom Absender 
zum Zwecke der Telegraphirung in das Original des Telegrammes geschrieben 
worden ist. Jedes Wort, welches aus nicht mehr als sieben Silben besteht, wird 
als ein Wort gezählt, bei längeren Wörtern wird der Ueberschuß wieder als ein 
Wort gerechnet. 
2) Zusammengesetzte Wörter gelten als ein Wort, wenn sic in einem Worte geschrie- 
3 
— 
ben sind und nicht mehr als sieben Silben enthalten. 
Sind dagegen die einzelnen.Theile getrennt geschrieben, wenn auch durch Binde- 
striche verbunden, so gelten sie als ebenso viele einzelne Wörter. 
Mit Buchstaben ausgeschriebene Zahlen können in ein Wort geschrieben werden, 
und unterliegen dann den Bestimmungen für die Zählung einfacher und zusammen- 
gesetzter Wörter. Ausgeschriebene Bruchtheile sind von den Zahlen zu trennen und 
werden besonders gezählt. Zahlenangaben, welche in französischer oder italienischer 
Sprache mit Buchstaben ausgeschrieben sind, werden als soviele Wörter taxirt, als 
erforderlich sind, um sie auszudrücken, und dürfen in französischen und italienischen 
Telegrammen dergleichen aus mehreren Wortern bestehende Zahlenausdrücke nie in 
ein Wort zusammengezogen werden. 
Jedes getrennt stehende Buchstaben= oder Zahlenzeichen, das Zeichen für Prozent 
(0), ferner jedes apostrophirte Wort oder Vorwort wird als ein Wort gezählt. 
Zum Worttert des Telegrammes gebörige Interpunktionszeichen, Apostrophe, 
Birdestriche, Anführungszeichen, Parenthesen, und vie Zeichen für den neuen Absatz 
(Alinea) werden nicht mitgerechnet. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.