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Ist der Betrag dieser Auslagen nicht bekannt, so ist von dem Aufgeber 1 Gul-
den 20 Kreuzer österreichisch, oder 1 Gulden 24 Kreuzer säddeutsch, oder 3 Franken
für jede Meile, beziehungsweise 80 Kreuzer österreichisch oder 56 Kreuzer süddeutsch
oder 2 Franken für jede Schweizerstunde zu deponiren.
In diesem Falle muß die Adreßstation die Aufgabeslation in der kürzesten Frist
auf telegraphischem Wege von dem Betrage der wirklichen Kosten in Kenntniß setzen.
In Ermanglung einer Estafette hat die Adreßstation sich zur Weiterbeförderung
des schnellsten Beförderungsmittels zu bedienen, welches ihr zu Gebote steht.
4) Für Beförderung durch Eisenbahnbetriebstelegraphen nach Maßgabe der in den
bezüglichen Staaten bestehenden Bestimmungen wird jede Verwaltung die für die
Stationen ihres Gebietes zu erbebenden Gebühren den andern Verwaltungen mit-
theilen. Hiebei darf der Gebührensatz der ersten Zone nicht überschritten werden.
Die obigen Weiterbeförderungsgebühren kommen derjenigen Verwaltung zu,
auf deren Gebiet die Weiterbeförderung stattfindet.
Findet die Bezahlung des Postporto over der Botengebühr durch ven Abressaten
statt, so hat dieser nur den wirklichen Betrag der Post= oder Botengebühr zu
entrichten.
In diesem Falle kann die Aufgabestation ein entsprechendes Depositum vom
Aufgeber verlangen, welches zurückerstattet wird, wenn innerhalb 5 Tagen eine
Rückmeldung über verweigerte Bezahlung des Botenlohnes oder der Postgebühr
durch den Moressaten nicht stattgefunden hat.
Wird die Bezahlung der Weiterbeförderungsgebühr verweigert, so ist behufs
Nacherbebung der letzteren die Aufgabestation sofort telegraphisch davon zu benach-
richtigen.
Artikel XIII.
Bei denjenigen Telegrammen, welche von der letzten Telegraphenstation aus weiter-
befördert werden sollen, hat der Aufgeber die Art der Weiterbeförderung hinter der Avresse
des Telegrammes anzugeben, und zwar, je nachdem eine Vorausbezahlung stattgefunden
hat over nicht mit der Bezeichnung:
„Post frei“
„Post“