Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

veräußerliches untbeilbares Stammgut für seine Leibeserben in der Weise bilden sollen, 
daß zur Nachfolge in diesem Stammgut zunächst die ehelichen Nachkommen männlichen 
Geschlechts berufen sind, nemlich: 
1) in erster Linie die drei Söhne zweiter Ehe des Fideikommißstifters, Conrad, Carl 
und Eberharrd, und zwar jeder, beziehungsweise dessen männliche eheliche Nachkommen, zu 
gleichem Antheil an dem Reinertrag des Stammguts (Stammrenten), 
2) im Falle die unter 1) Genannten ohne männliche eheliche Descendenz sterben 
sollten, etwaige Söhne dritter Ehe des Stifters, und in deren Ermanglung 
3) die älteste Tochter zweiter Ehe, Marie mit ihrer männlichen ehelichen Deseendenz. 
Im Falle diese Tochter ohne solche Desecendenz sterben sollte, geht vas Nachfolgerecht 
auf die sonstigen weiblichen ehelichen Nachkommen über, wobei die Rähe der Verwandtschaft 
mit dem letzten Besitzer und bei gleichem Verwandtschaftsgrad das natürliche Alter den 
Vorzug gibt, jedoch so, daß bei der also erbenden Linie das Vorrecht des Mannsstamms 
wieder eintritt, und dem letzten Besitzer freie Verfügung über das Stammgut zusteht. 
Zugleich wurde bestimmt, daß die Belastung desselben mit Schulden nur wegen An- 
kaufs von, das Stammgut vergrößernden Objecten, sofern ver Ankauf in dem, aus drei, 
die Stammlinien repräsentirenden Agnaten bestebenden Familienrathe beschlossen worden, 
gestattet, unbedingt erlaubt dagegen die Aufnahme von Capitalien auf das Stammgut seon 
soll, wenn Ablösung von Stammrenten, Bezahlung von Pflichttheilen der Zweck ist. 
Nachdem nun diesem Statut in Folge der Königl. Deelaration über die staatsrecht- 
lichen Verhältnisse der Ritterschaft vom 8. December 1821, und der Königl. Verordnung 
vom 24. October 182.), nach vorgängiger Rücksprache mit der Königl. Regierung für den 
Schwarzwaldkreis, unter Vorbehalt der Rechte dritter Personen, insbesondere der minder- 
jährigen v. Wieverholv'schen Kinder, beute vie gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, 
so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
So beschlossen im Civil-Senate des K. Gerichtshofes für den Schwarzwaldkreis. 
Tübingen den 23. December 1863. Schäfer.
	        
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