Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Art.  2.

Eine  Ausnahme  hievon  tritt  dann  ein,  wenn  K.  Truppen  sich  auf  dem  Marsche  be.
finden  oder  vorübergehend  in  Orten  verweilen,  in  welchen  der  Kriegsverwaltung  hinreichende
Einrichtungen  zur  Kasernirung  und  Verpflegung  derselben  weder  zu  Gebot  stehen,  nock
füglich  beigeschafft  werden  können,  oder  wenn  in  einem  Orte  mit  ständiger  Garnisor
vorübergehend  eine  größere  Truppenzahl  stationirt  werden  muß,  für  welche  die  sonst  zu.
reichenden  Einrichtungen  der  Kriegsverwaltung  nicht  mehr  genügen.

Die  bieraus  erwachsenden  Leistungen  sind  eine  allgemeine  Landeslast;  die  Kriegsver
waltung  hat  sich  jedoch  biebei  der  Vermittlung  der  Gemeinden  zu  bedienen.

Art.  3.

Leistungen  der  bezeichneten  Art  können  nur  auf  Grund  schriftlicher  Ermächtigung  gefordert
  werden.

Art.  4.

Die  Einquartierung  und  vie  weiteren  in  diesem  Gesetze  aufgeführten  Leistungen  füdie
  K.  Truppen=  können  nur  auf  Grund  eines  von  dem  Kriegsministerium  ausgegangener
Befehles  beansprucht  werden,  von  welchem  soweit  möglich  die  Dislocation  der  Trupper
auszugehen  hat.

Art.  5.

Auf  Grund  dieses  Befehles  dürfen  die  einzelnen  Ermächtigungen  zu  Eingquartierun.
und  dergleichen  (Marschrouten,  Quartierausweise  und  dergl.)  von  allen  Militärbehörden
vom  Regimentscommandanten  aufwärts,  sowie  von  allen  Befehlshabern  abgesonderten
Truppentbeile  und  von  den  Garnisons=  und  Etappen-Commandanten  ausgestellt  werden
von  anderen  Milltärpersonen  nur  dann,  wenn  sie  sich  durch  einen  Dienstbefehl  jener  Militär
behörden  als  besonvers  dazu  bevollmächtigt  ausweisen.

Bei  Rekruteneinlieferungen  stellt  das  betreffende  Oberamt  die  Marschroute  aus.

Art.  6.

Die  in  Art.  5  aufgeführten  Ermächtigungen  sind,  wo  dieß  ohne  Benachtheiligung  der
militärischen  Zwecke  geschehen  kann,  den  betreffenden  Oberämtern  zuzustellen,  welche  sie
den  Vorstehern  der  einzelnen  Gemeinden  zu  eröffnen  haben.  Diese  Zustellungen  an  die
Oberämter  sollen  wo  möglich  so  frühzeitig  gescheben,  daß  viesen  Zeit  gegeben  ist,  etwaige
Bemerkungen  gegen  deren  Ausführung  vorzubringen.