Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

483

getrennt  sind,  daß  die  Einnahmen  der  einen  zu  den  Zwecken  der  andern,  selbst  in
dem  Falle  eines  Defsicits  der  lettern,  nicht  benützt  werden  dürfen,  so  ist  nur  diejenige
  Stiftung,  welche  an  einem  Defiit  leidet,  von  der  Capitalsteuer  frei,  und
diese  Befreiung  kann  auf  die  andere  Stiftung  nicht  übertragen  werden.

Wenn  sodann  die  in  der  Verrechnung  einer  Kirchen-,  Heiligen=  oder  Stiftungs-Pflege
  laufenden,  für  besondere  Zwecke  gestifteten,  Capitalien,  rücksichtlich  dieser  Zwecke
die  Eigenschaft  einer  milden  Stiftung  haben;  so  haben  dieselben,  falls  sie  zur  Erfüllung
  solcher  Zwecke  nicht  hinreichen,  die  Befreiung  von  der  Capitalien-Steuer  in
Anspruch  zu  nehmen,  ohne  Rücksicht,  ob  die  Stistungs-Pflege,  in  deren  Verrechnung
sie  laufen,  an  einem  Deficit  leide  oder  nicht.

Es  sind  deßwegen  dergleichen  zu  besondern  oder  bestimmten  Zwecken  gestifteten
Capitalien  immer  von  dem  allgemeinen  Capital-Vermögen  der  betreffenden  Pflege
abzuscheiden.

K.  6.
(Ad  SK.  8,  Siff.  6  des  Gesetzes.)

Den  Schulfonds  sind  dicjenigen  Capitalien  gleich  zu  achten,  welche  mit  der  Bestimmung
  gestiftet  sind,  dass  der  Zins  jährlich  zu  Anschaffung  von  Büchern,  Schreib-Materialien
  für  arme  Schulkinder,  zur  Austheilung  von  Brod  rr.  bei  den  Schul-Visitationen
  verwendet  werden  solle.

Die  in  diesem  Paragraphen  den  Schulfonds  überhaupt  bewilligte  Steuer=Freiheit
  ist  auch  auf  die  örtlichen  Fonds  der  Industrie-Schulen,  so  wie  auf  die
des  Central-Wohlthätigbeits-Bereins  auszudehnen,  indem  die  Einkünfte  des  lettern
der  Regel  nach  zur  Unterstüßzung  und  Beförderung  der  Arbeitsamkeit  zu  verwenden  sind.
(Staats=  und  Reg.  Bl.  Nro.  45,  vom  Jahr  1818.)

F.  7.
(Ad  .  8,  Af.  7  des  Gesetzes.)

a)  Weder  bei  Wittwen  noch  bei  Pfleglingen,  und  andern,  Alters=  und  Gebrech--lichkeit
  halber  zum  Dienste  untauglichen  Personen,  genügt  die  allgemeine
Angabe,  daß  sie  die  Zinse  aus  ihren  (nicht  mehr  als  2000  fl.  betragenden))
Capitalien,  zu  ihrem  Unterhalte  nöthig  haben;  vielmehr  ist  für  die  Begründung
  einer  Exemtion,  die  von  der  Aufnahme-Deputation  (in  der  Eremten- 



"P)  Durch  das  Geseh  vom  22.  Juli  1836  auf  3000  fl.  erhöht.

—