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getrennt sind, daß die Einnahmen der einen zu den Zwecken der andern, selbst in
dem Falle eines Defsicits der lettern, nicht benützt werden dürfen, so ist nur diejenige
Stiftung, welche an einem Defiit leidet, von der Capitalsteuer frei, und
diese Befreiung kann auf die andere Stiftung nicht übertragen werden.
Wenn sodann die in der Verrechnung einer Kirchen-, Heiligen= oder Stiftungs-Pflege
laufenden, für besondere Zwecke gestifteten, Capitalien, rücksichtlich dieser Zwecke
die Eigenschaft einer milden Stiftung haben; so haben dieselben, falls sie zur Erfüllung
solcher Zwecke nicht hinreichen, die Befreiung von der Capitalien-Steuer in
Anspruch zu nehmen, ohne Rücksicht, ob die Stistungs-Pflege, in deren Verrechnung
sie laufen, an einem Deficit leide oder nicht.
Es sind deßwegen dergleichen zu besondern oder bestimmten Zwecken gestifteten
Capitalien immer von dem allgemeinen Capital-Vermögen der betreffenden Pflege
abzuscheiden.
K. 6.
(Ad SK. 8, Siff. 6 des Gesetzes.)
Den Schulfonds sind dicjenigen Capitalien gleich zu achten, welche mit der Bestimmung
gestiftet sind, dass der Zins jährlich zu Anschaffung von Büchern, Schreib-Materialien
für arme Schulkinder, zur Austheilung von Brod rr. bei den Schul-Visitationen
verwendet werden solle.
Die in diesem Paragraphen den Schulfonds überhaupt bewilligte Steuer=Freiheit
ist auch auf die örtlichen Fonds der Industrie-Schulen, so wie auf die
des Central-Wohlthätigbeits-Bereins auszudehnen, indem die Einkünfte des lettern
der Regel nach zur Unterstüßzung und Beförderung der Arbeitsamkeit zu verwenden sind.
(Staats= und Reg. Bl. Nro. 45, vom Jahr 1818.)
F. 7.
(Ad . 8, Af. 7 des Gesetzes.)
a) Weder bei Wittwen noch bei Pfleglingen, und andern, Alters= und Gebrech--lichkeit
halber zum Dienste untauglichen Personen, genügt die allgemeine
Angabe, daß sie die Zinse aus ihren (nicht mehr als 2000 fl. betragenden))
Capitalien, zu ihrem Unterhalte nöthig haben; vielmehr ist für die Begründung
einer Exemtion, die von der Aufnahme-Deputation (in der Eremten-
"P) Durch das Geseh vom 22. Juli 1836 auf 3000 fl. erhöht.
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