Reichsgericht (Civilsachen). 49
Reise, die vom 10. November 1894 bis Anfang März 1895 dauerte,
giengen die Muster dem Z. jedoch nicht mehr zu, augeblich wegen der
Verspätung in der Spedition. Klägerin will hiedurch Schaden erlitten
haben, macht Beklagte dafür verantwortlich und hat klagend beantragt,
Beklagte zur Zahlung von 5000 Mk. nebst 6 7" Prozeßzinsen zu verurtheilen.
In der ersten Instanz wurde vor dem Prozeßgericht H. durch
Beschluß die Verhandlung zunächst auf den Grund des Anspruchs beschränkt
und durch Urtheil vom 12. November 1895 der Klageanspruch
„für begründet erklärt". Die Berufung der Beklagten wurde durch Urtheil
vom 30. März 1896 „als unbegründet zurückgewiesen". Alsdaun
wurde über den Betrag verhandelt und Beklagie durch Urtheil des Landgerichts
zur Zahlung von 1000 Mk. nebst Zinsen verurtheilt, Klägerin
dagegen mit ihrer Mehrforderung abgewiesen. Hiegegen legte Beklagte
Bernfung ein, der Klägerin sich anschloß. Durch Urtheil des Oberlandesgerichts
wurde abändernd erkannt und unter Verwerfung der Anschlußberufung
die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Gründe: Zur Begründung ihrer Forderung hatte Klägerin ursprünglich
geltend gemacht, daß der Reisende Z. die in Rede stehenden
Muster, falls diese in H. rechtzeitig spedirt worden wären, in P. an sich
genommen, sie mit sich geführt und auf diese Muster Bestellungen in
Höhe von 50 000 Mk. erhalten hätte, woraus für Klägerin ein Verdienst
von 5000 Mk. erwachsen wäre. Im Verlaufe der Verhandlung
stellte sich jedoch heraus, daß Z. die Muster unter keinen Umständen
in P. angetroffen hätte. Denn die von den Parteien angestellten Ermittelungen
ergaben, daß die Muster, wenn Beklagte ihre Pflicht gethan
hätte, am 1. Januar 1895 in P. angelangt wären und daß sie
am 23. Jannar 1895 dort angelangt sind; ferner, daß Z. sich zwar am
10. November 1894 in P. befunden hat, einige Tage später jedoch von dort
abgereist ist und sich am 1. Jannar 1895 wahrscheinlich in V., am
23. Januar 1895 wahrscheinlich in P. oder M. aufgehalten hat. Das
Landgericht hielt deshalb den Standpunkt, von dem Klägerin bei Berechnung
ihres Schadens ausging, abgesehen von den gegen die Art der Berechnung
sich ergebenden Bedenken, für unzulässig, nahm vielmehr an, daß
die Muster dem Z. jedenfalls hätten nachgesandt werden müssen. Es nahm
ferner an, daß hiedurch, und zwar durch den Austausch der Muster,
sowie durch den Aufenthalt des Reisenden in P. oder M. Unkosten in
Höhe von 1000 Mk. erwachsen wären und war des Erachtens, daß dieser
Betrag den Schaden darstelle, den Beklagte der Klägerin ersetzen müsse.
Hiebei verkannte das Landgericht nicht, daß es zweifelhaft sei, ob die
Muster, wenn sie rechtzeitig, d. h. am 1. Jannar 1895 in P. eingetroffen