Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Reichsgericht  (Civilsachen).  49

Reise,  die  vom  10.  November  1894  bis  Anfang  März  1895  dauerte,
giengen  die  Muster  dem  Z.  jedoch  nicht  mehr  zu,  augeblich  wegen  der
Verspätung  in  der  Spedition.  Klägerin  will  hiedurch  Schaden  erlitten
haben,  macht  Beklagte  dafür  verantwortlich  und  hat  klagend  beantragt,
Beklagte  zur  Zahlung  von  5000  Mk.  nebst  6  7"  Prozeßzinsen  zu  verurtheilen.
  In  der  ersten  Instanz  wurde  vor  dem  Prozeßgericht  H.  durch
Beschluß  die  Verhandlung  zunächst  auf  den  Grund  des  Anspruchs  beschränkt
  und  durch  Urtheil  vom  12.  November  1895  der  Klageanspruch
„für  begründet  erklärt".  Die  Berufung  der  Beklagten  wurde  durch  Urtheil
  vom  30.  März  1896  „als  unbegründet  zurückgewiesen".  Alsdaun
wurde  über  den  Betrag  verhandelt  und  Beklagie  durch  Urtheil  des  Landgerichts
  zur  Zahlung  von  1000  Mk.  nebst  Zinsen  verurtheilt,  Klägerin
dagegen  mit  ihrer  Mehrforderung  abgewiesen.  Hiegegen  legte  Beklagte
Bernfung  ein,  der  Klägerin  sich  anschloß.  Durch  Urtheil  des  Oberlandesgerichts
  wurde  abändernd  erkannt  und  unter  Verwerfung  der  Anschlußberufung
  die  Klage  abgewiesen.  Die  Revision  der  Klägerin  wurde  zurückgewiesen.


Gründe:  Zur  Begründung  ihrer  Forderung  hatte  Klägerin  ursprünglich
  geltend  gemacht,  daß  der  Reisende  Z.  die  in  Rede  stehenden
Muster,  falls  diese  in  H.  rechtzeitig  spedirt  worden  wären,  in  P.  an  sich
genommen,  sie  mit  sich  geführt  und  auf  diese  Muster  Bestellungen  in
Höhe  von  50  000  Mk.  erhalten  hätte,  woraus  für  Klägerin  ein  Verdienst
  von  5000  Mk.  erwachsen  wäre.  Im  Verlaufe  der  Verhandlung
stellte  sich  jedoch  heraus,  daß  Z.  die  Muster  unter  keinen  Umständen
in  P.  angetroffen  hätte.  Denn  die  von  den  Parteien  angestellten  Ermittelungen
  ergaben,  daß  die  Muster,  wenn  Beklagte  ihre  Pflicht  gethan
  hätte,  am  1.  Januar  1895  in  P.  angelangt  wären  und  daß  sie
am  23.  Jannar  1895  dort  angelangt  sind;  ferner,  daß  Z.  sich  zwar  am
10.  November  1894  in  P.  befunden  hat,  einige  Tage  später  jedoch  von  dort
abgereist  ist  und  sich  am  1.  Jannar  1895  wahrscheinlich  in  V.,  am
23.  Januar  1895  wahrscheinlich  in  P.  oder  M.  aufgehalten  hat.  Das
Landgericht  hielt  deshalb  den  Standpunkt,  von  dem  Klägerin  bei  Berechnung
  ihres  Schadens  ausging,  abgesehen  von  den  gegen  die  Art  der  Berechnung
  sich  ergebenden  Bedenken,  für  unzulässig,  nahm  vielmehr  an,  daß
die  Muster  dem  Z.  jedenfalls  hätten  nachgesandt  werden  müssen.  Es  nahm
ferner  an,  daß  hiedurch,  und  zwar  durch  den  Austausch  der  Muster,
sowie  durch  den  Aufenthalt  des  Reisenden  in  P.  oder  M.  Unkosten  in
Höhe  von  1000  Mk.  erwachsen  wären  und  war  des  Erachtens,  daß  dieser
Betrag  den  Schaden  darstelle,  den  Beklagte  der  Klägerin  ersetzen  müsse.
Hiebei  verkannte  das  Landgericht  nicht,  daß  es  zweifelhaft  sei,  ob  die
Muster,  wenn  sie  rechtzeitig,  d.  h.  am  1.  Jannar  1895  in  P.  eingetroffen