48 Rechtsprechung.
4) Liegt der oben unter h erwähnte Fall vor, so ist der Verkäufer
gemäß §§ 492, 463 zufolge der obigen Ausführungen wegen Arglist gewährleistungspflichtig.
Hienach kann also in diesem Falle auch wegen
anderer als Gewährsmängel, wegen des Fehlens bestimmter Eigenschaften
eine Haftung des Verkäufers begründet sein. Außerdem wird in solchen
Fällen, da es sich regelmäßig um einen cdolus causam dans handeln wird.
der Kaufvertrag auch nach § 123 ff. durch den Käufer angefochten oder
auch aus dem Gesichtspunkt der 88 823 ff. Schadensersatz verlangt werden
können.
5) Es kann sich der Verkäufer auch nicht durch die Vereinbarung der
Gewährsfreiheit seiner Haftung wegen Dolus bezüglich der Hauptmängel
entziehen, da nach § 476 eine solche Vereinbarung daun nichtig ist, wenn
dem Verkäufer gemäß der obigen Ausführungen Arglist bezüglich des
Hauptmangels zur Last fällt. Anders nach bisherigem bayrischen Recht,
bei welchem die Vereinbarung der Gewährsfreiheit auch beim Dolus des
Verkäufers Geltung hatte (Samml. d. Entsch, des Obersten Gerichtshofs
Bd. 4 S. 102 fg., Bd. 6 S. 823).
XlII. Aus den vorstehenden Ausführungen ergiebt sich im Allgemeinen
gegenüber dem bisher geltenden bayrischen Gesetz ein wesentlich erhöhter Schutz
des Käufers, vor Allem die Erweiterung der Haftung des Verkäufers bei
Dolus, bei Versprechen der Haftung für alle Fehler und das Bestehenbleiben
von Einreden nach Verjährung der Klage. Andererseits ist für
den Käufer eine Anzeigepflicht für den Fehler statuirt, welche dem bisherigen
Recht fremd war.
II. Rechtsprechung.
A. Reichsgericht (Civilsachen).
Clollrecht.
Kann eine Schadensersatzklage noch abgewiesen werden,
wenn durch rechtskräftiges Zwischenurtheil der Klageanspruch
für begründet erklärt worden ist?
In den letzten Tagen des Oktober 1894 sandte Klägerin von N. aus
au Beklagte 2 Kisten und 1 Koffer zur Spedition für den nächsten Dampfer
nach P. Beklagte erhielt die Güter so zeitig, daß sie dieselben mit dem
Dampfer, der nach Annahme der Klägerin am 10. November abgehen
sollte und bereits am 9. November abgegangen ist, hätte schicken können.
Sie ließ die Stücke jedoch erst mit dem am 9. Dezember abfahrenden
Dampfer hinausgehen. Die Kisten und der Koffer enthielten neue Muster,
die ein Reisender der Klägerin, Namens Z., der in H. wohnte, auf einer
Reise in das Innere von M. mitnehmen und die er in P., von wo aus
er diese Reise anzutreten hatte, in Empfang nehmen sollte. Für diese