Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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die  ihnen  nach  Punkt  II,  2a  bez.  b  zuständigen  Marschcompetenzen  nicht  von  den
Ortsbehörden,  sondern  erst  nach  ihrer  Ankunft  beim  Truppentheil  von  Letzterem  zu
empfangen.

Sind  diese  Mannschaften  jedoch  gänzlich  unbemittelt,  so  können  die  zuständigen
Marschgelder  vorschußweise  von  den  Ortsbehörden  gezahlt  werden.

Von  den  Landwehr-Bezirks-Commandos  ist  daher  in  allen  Einberufungsordres  für
Uebungsmannschaften  der  Betrag  des  Marschgeldes  anzugeben  und  zwar:

a)  hinsichtlich  derjenigen  Uebungsmannschaften,  welche  zunächst  in  das  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier
  oder  nach  einem  anderen  Sammelpunkte  einberufen
werden,

nur  mit  dem  bis  dahin  gebührenden  Betrage;

b)  für  diejenigen  Mannschaften,  welche  direct  zum  Truppentheil  einbeordert  werden,

auf  die  Entfernung  vom  Aufenthalts=  bis  zum  Uebungsorte.

Zur  Information  für  die  Mannschaften  haben  die  Landwehr-Bezirks-Commandos
in  den  bezüglichen  Einberufungsordres  dem  Vermerke  über  die  Höhe  der  Marschgebührnisse
  die  Angabe  hinzuzufügen:

„Derselbe  wird  vom  Truppentheil  gezahlt,  darf  jedoch  von  Unbemittelten
schon  bei  der  Ortsbehörde  in  Empfang  genommen  werden.“

Wird  das  Marschgeld  von  den  in  Rede  stehenden  unbemittelten  Mannschaften  auf
Grund  des  vorstehenden  Vermerks  bei  den  Ortsbehörden  erhoben,  so  ist  von  diesen
Stellen  zur  Vorbeugung  von  Doppelzahlungen  die  erfolgte  Zahlung  auf  den  Einberufungsordres
  der  Empfänger  kurz  zu  vermerken.

VI.  Außertarifmäßige  Gebührnisse.

Bezüglich  der  in  außerordentlichen  Fällen,  bei  Mobilmachungen  rc.  zu  zahlenden
außertarifmäßigen  Marschgebührnisse,  Eisenbahnfahrgelder  2c.  bleibt  die  von  dem
Finanz-Ministerium  an  die  Steuerbehörden  erlassene  Verfügung  vom  22.  Januar  1875
mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  die  in  den  Punkt  4  und  5  dieser  Verfügung  gegebenen
Bestimmungen  hierdurch  aufgehoben  werden  und  an  deren  Stelle  das  in  Betreff  der
Prüfung  und  Feststellung  der  Nachweisungen  in  Punkt  VIII  der  gegenwärtigen  Verordnung
  allgemein  angeordnete  Verfahren  zu  treten  hat.

 

*)  Nach  dem  Erlasse  des  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministeriums  vom  7.  September  1876  (Armee-Verordnungsblatt,
  Seite  186)  hat  bei  der  Einbeorderung  der  Uebungsmannschaften  in  das  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier
  oder  einen  anderen  Sammelplatz  und  ihrer  demnächstigen  Entsendung  nach  dem  Uebungsorte,  die
Gesammtentfernung  für  die  Bemessung  der  tarifmäßigen  Gebührnisse  zum  Anhalte  zu  dienen,  so  daß  die  ohne
Vergütung  zurückzulegenden  22½  Kilometer  (3  Meilen)  nur  ein  Mal  in  Anrechnung  zu  bringen  sind.