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Artikel 3.
Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. Derselbe wird nach Abzug derjenigen
Kosten der Erhebung und Kontrolirung der Abgabe, welche zur Besoldung der damit
auf den Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken, Raffinerien) beauftragten Beamten auf-
gewendet werden, sowie nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
zwischen sämmtlichen Vereins-Mitgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit
welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden, vertheilt. Im Uebrigen findet die Ab-
rechnung über den Ertrag dieser Abgabe nach den für die Zoll-Einnahmen verabredeten
Grundsätzen statt.
Artikel 4.
Die Erhebung und Kontrolirung der Abgabe von dem im Zollvereins-Gebiete ge-
wonnenen Salz erfolgt nach Maßgabe der hierüber zwischen den vertragenden Regie-
rungen verabredeten besonderen Bestimmungen, die Erhebung und Kontrolirung der Ab-
gabe von dem aus dem Auslande eingeführten Salz nach der Zollgesetzgebung.
Artikel 5.
Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der Sicherungsmaßregeln gegen Mißbrauch,
verabfolgt werden:
A. auf Vereinsrechnung
1. zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande,
2. zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie zur
Düngung,
3. zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt
sind und ausgeführt werden,
. zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, jedoch mit Ausnahme des Salzes für
solche Gewerbe, welche Nahrungs= und Genußmittel für Menschen bereiten, na-
mentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabacks-Fabri-
katen, Mineralwassern und Bädern.
Salz, welches zu den unter 2. und 4. bezeichneten Zwecken verwendet werden soll,
muß vor der abgabenfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht denaturirt, d. h. zum
menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht werden. In den Fällen zu 3. muß die Menge
des verbrauchten Salzes unter stehender steuerlicher Kontrole vollständig nachgewiesen
werden. Läßt sich ein solcher Nachweis nicht vollständig führen, so kann die abgaben-
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