Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Gesetz, 
betreffend die Erbebung einer Abgabe von Salz. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Uebereinstimmung mit den Regierungen der übrigen Zollvereinsstaaten verord- 
nen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Aufhebung des Salzmonopols. 
Artikel 1. 
Das ausschließliche Recht des Staats, den Handel mit Salz zu betreiben, soweit 
solches zur Zeit besteht, wird aufgehoben. 
Einführung einer Salz-Abgabe. 
Artikel 2. 
Das zum inländischen Verbrauche bestimmte Salz unterliegt einer Abgabe von zwei 
Thalern (drei Gulden dreißig Krenzern) für den Centner Netto-Gewicht, welche, inso- 
weit das Salz im Inlande gewonnen wird, von den Produzenten oder Steinsalz-Berg- 
werksbesitzern, insoweit solches aus anderen als den zum Zollverein gehörigen Ländern 
eingeführt wird, von den Einbringern zu entrichten ist. 
Unter Salz (Kochsalz) sind zwar außer dem Siede-, Stein= und See-Salz alle 
Stoffe begriffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt, Unser Finanz- 
Ministerium ist jedoch ermächtigt, solche Stoffe von der Abgabe frei zu lassen, wenn 
ein Mißbrauch nicht zu befürchten steht. 
1. Abgabe (Steuer) von inländischem Salz. 
1) Anmeldung. 
Artikel 3. 
Die Gewinnung oder Raffinirung von Salz ist nur in den gegenwärtig im Be- 
triebe befindlichen, sowie in denjenigen Salzwerken (Salinen, Salz-Bergwerken, Salz-
	        
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