Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Schwarzburg-Rudolstadt. 
Schwarzburg- Sonderehausen ... 
Waldeck... ....«. 
Reuß ältere Linie 
Reuß jüngere Linie 
Stimme, 
S8—— — 
Schaumburg-Lippe 
Lippe v 
Lübeck „ 
Bremen v 
Hamburg .... 
zusammen Stimmen 
8. 2. 
Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie 
er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich 
abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. 
8. 3. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse: 
1) für Zoll= und Steuerwesen, 
2) für Handel= und Verkehr, 
3) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Vereins- 
staaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur. eine Stimme. 
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammen- 
setzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre 
zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen 
werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. 
S. 4. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zollparlament zu erscheinen 
und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Re- 
gierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes 
nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und 
des Zollparlaments sein.
	        
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