Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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untersagt, für Andere, als sich selbst oder solche Personen, welche sie gesetzlich zu ver- 
treten haben, Eingaben in Angelegenheiten zu verfassen, welche bei derjenigen Behörde, bei 
der sie selbst angestellt, oder bei einer dieser untergebenen Stelle anhängig sind oder waren. 
8. 3. 
Soweit über die Belohnung des Schriftverfassers keine besondere Verabredung ge- 
troffen worden ist, wird für schriftliche Eingaben jeder Art die Gebühr einschließlich aller 
Nebenverrichtungen und Auslagen (namentlich der Audienz, des Papiers, der Rein- 
schrift) auf 
festgesetzt. 
Die Reinschriften dürfen nicht ungebührlich ausgedehnt werden und sollen auf einer 
Seite mindestens 20 Zeilen und in einer Zeile (die Zeilen der Rubrik ausgenommen) 
nicht unter 12 Sylben enthalten. 
Für die Reisen, das Lesen ausführlicher Acten, Correspondenzen und andere außer- 
ordentliche Bemühungen sind besondere Anrechnungen zuläßig. 
Die öffentlichen Rechtsanwälte sind befugt, auch für schriftliche Eingaben, welche nicht 
gerichtliche Rechtssachen betreffen, die für letztere vorgeschriebenen Gebühren anzurechnen. 
8. 4. 
Den Betheiligten ist gestattet, anstatt sich des Mittels vons schriftlichen Eingaben 
zu bedienen, ihre Gesuche, auch wenn solche an Uns, Unsere Ministerien, die Central- 
oder Kreisstellen gerichtet sind, bei dem Bezirksamt, in dessen Geschäftskreis der Gegen- 
stand gehört, mündlich vorzubringen, welch letzteres hierüber ein Protocoll aufzunehmen 
und mit seiner Aeußerung der betreffenden höheren Behörde vorzulegen verpflichtet ist. 
Ebenso ist auch beurlaubten Militärpersonen gestattet, ihre in den Geschäftskreis der 
Commandobehörden gehörigen und an diese gerichteten Gesuche vor dem Oberamt zu 
Protokoll nehmen zu lassen. 
Bei Angelegenheiten, welche zu dem Geschäftskreis der gemeinschaftlichen Oberamts- 
Gerichte oder Oberämter gehören, ist stets der weltliche Beamte anzugehen. 
S. 5. 
Die im vorgehenden Paragraphen erwähnte Befugniß ist ausgeschlossen bei Be- 
schwerden, welche gegen das betreffende Bezirksamt gerichtet sind. 
Außerdem sind die Bezirksämter befugt, in Fällen, wo das Vorbringen des Bitt- 
stellers verwickelter Natur oder dunkel ist, denselben auf den Weg des schriftlichen Vor- 
trags zu verweisen. · 
einen Gulden für den Bogen
	        
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