Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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vertheilt werden, in welchem die, in die Kasse des ersteren fließenden Zölle und Ver- 
brauchs-Abgaben zu den Antheilen stehen, welche die letzteren von den, nach Artikel 10. 
des Vertrages in die Gemeinschaft fallenden Abgaben erhalten. 
8. Zum Artikel 8. 8. 6. des Vertrages. 
Preußen wird, unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, im Namen des 
Vereins Handels= und Schifffahrts-Verträge mit fremden Staaten einzugehen, bei Ver- 
trägen mit Oesterreich und der Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme 
an den, dem Abschluß vorangehenden Verhandlungen einladen. Im Falle eine Ueber- 
einstimmung nicht zu erzielen, wird es dessenungeachtet bei der Bestimmung des §. 6. 
sein Bewenden behalten. # · 
9. Zum Artikel 8. §. 12. des Vertrages. 
1. Die Funktionen, welche durch die, im §. 1. des gegenwärtigen Protokolls be- 
zeichneten Bestimmungen, Abreden und Vereinbarungen der General-Konferenz über- 
tragen sind, gehen auf den Bundesrath des Zollvereins über. 
2. Man ist darüber einverstanden, daß der Bundesrath des Zollvereins auch die- 
jenigen, seinem Geschäftskreise angehörenden Angelegenheiten zu erledigen hat, welche 
aus der Zeit vor dem 1. Januar k. J. herrühren und auf dem vertragsmäßigen Wege 
nicht haben erledigt werden können. 
10. Zum Artikel 12. des Vertrages. 
Zur Vermeidung der Unzutraglichkeiten, welche die im Artikel 12. des Vertrages 
vom heutigen Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme der Silbermün- 
zen bei allen Zollhebestellen mit Rücksicht auf die obwaltende Verschiedenheit des Münz- 
fußes herbeiführen kann, ist verabredet, daß 
a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Einnahmen sich ergebenden 
Herauszahlungen an andere Vereinsstaaten, soweit sie nicht durch die bei den 
Zollkassen eingegangenen Münzen des empfangenden Staats oder der mit letzterem 
in genauerer Uebereinstimmung stehenden Staaten geleistet werden können, nur 
entweder in Vereinsthalern (Artikel 8. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857), 
oder in ganzen Thaler= oder Guldenstücken, nicht aber in Theilstücken des Tha- 
lers oder Guldens geleistet werden sollen; auch daß 
b) die bei den Zollkassen solcher Vercinsstaaten, welche nach Gulden rechnen, einge-
	        
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