Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Taxe der (Neceptur-) Arbeiten. 
1) Abkochung. 
Für eine nach Vorschrift der Pharmakopöe auszuführende Abkochung bis ein- 
schließlich 12 Unzen Colatur 
a) für eine viertelstündien. 8i kr. 
b) „ „ halbstündiien 9 kr. 
c) „ „dreiviertelstündieee 10 kr. 
2) Aufguß. 
Für einen warmen Aufsguß einschließlich der Digestion bis zu einstündiger 
Dauer 
bis einschließlich 18 Unzen Colattr. 6 kr. 
3) Filtration. 
Für das Filtriren einer Flüssigkeit 
bis zu 12 Unzen einschließlich. 3 kr. 
für jedes weitere Pffund # kr. 
4) Mengung und Mischung. 
Für die Bereitung von Pillen, nämlich die Mengung und Formation der- 
selben mit Einschluß der Bestrenung mit Sem. ITcopod. oder einem Pulver 
von ähnlichem Werth und mit Einschluß der Ausfertigung und Signirung wird 
berechnet 
bis zu 30 Pillen 6 kr. 
über 30 Pillen bis zu 120 Pillen für je wei- 
tere 30 Pillen 2 krr. 
über 120 Pillen für je weitere 30 Pillen kr. 
Tare der Gefässe. 
Grüne Gläser sammt Kork und Tektur 
bis zu 8 Unen 33 kr. 
über 8 „ „ 12 „ . .. . . . . BStr 
„ 12 „ „ 24 „ . . . . . . Olr.
	        
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