Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

197
Taxe  der  (Neceptur-)  Arbeiten.

1)  Abkochung.
Für  eine  nach  Vorschrift  der  Pharmakopöe  auszuführende  Abkochung  bis  einschließlich
  12  Unzen  Colatur
a)  für  eine  viertelstündien.  8i  kr.
b)  „  „  halbstündiien  9  kr.
c)  „  „dreiviertelstündieee  10  kr.
2)  Aufguß.
Für  einen  warmen  Aufsguß  einschließlich  der  Digestion  bis  zu  einstündiger
Dauer
bis  einschließlich  18  Unzen  Colattr.  6  kr.
3)  Filtration.
Für  das  Filtriren  einer  Flüssigkeit
bis  zu  12  Unzen  einschließlich.  3  kr.
für  jedes  weitere  Pffund  #  kr.
4)  Mengung  und  Mischung.

Für  die  Bereitung  von  Pillen,  nämlich  die  Mengung  und  Formation  derselben
  mit  Einschluß  der  Bestrenung  mit  Sem.  ITcopod.  oder  einem  Pulver
von  ähnlichem  Werth  und  mit  Einschluß  der  Ausfertigung  und  Signirung  wird
berechnet

bis  zu  30  Pillen  6  kr.
über  30  Pillen  bis  zu  120  Pillen  für  je  weitere
  30  Pillen  2  krr.

über  120  Pillen  für  je  weitere  30  Pillen  kr.

Tare  der  Gefässe.

Grüne  Gläser  sammt  Kork  und  Tektur
bis  zu  8  Unen  33  kr.
über  8  „  „  12  „  .  ..  .  .  .  .  BStr
„  12  „  „  24  „  .  .  .  .  .  .  Olr.