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B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die Wuͤrttembergische Invaliden-Stiftung.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung
vom 25. December 1866 eine Württembergische Invaliden-Stiftung
zur Fürsorge für die im Kriege mehr oder minder erwerbsunfähig gewordenen württem-
bergischen Krieger und deren Familien begründet haben, und dieser Stiftung die recht-
liche Persönlichkeit auf Grund der vorgelegten Statuten verliehen worden ist, so wird
dieß mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der rechtliche Wohhnsitz dieser
Stiftung in Stuttgartz ist.
Stuttgart, den 9. Februar 1867. Geßler.
C) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens.
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
Verfügung, betreffend die Einrichtung und Verwaltung der Staatesammlung vaterländischer Kunst= und
Alterthums -Denkmale.
Nachdem die vor einigen Jahren zunächst provisorisch ins Leben gerufene Staats-
sammlung vaterländischer Kunst= und Alterthums-Deunkmale (vergl. Bekanntmachung
des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, vom 1. Juli 1862, Staats-Anzeiger
Nro. 156) im Etat pro 1. Juli 1864/67 als neues Staatsinstitut zur Verabschiedung
gelangt ist, sind die bezüglich der Einrichtung und Verwaltung dieser Sammlung seit-
her provisorisch bestandenen Bestimmungen einer Revision unterworfen worden, und
werden nun hiefür, mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät
nachfolgende Bestimmungen ertheilt:
8. 1.
Zweck der neu gegründeten Staatssammlung ist: vaterländische Kunst-
und Alterthums -Denkmale, die in geschichtlicher und namentlich kultur-
geschichtlicher Beziehung ein Interesse darbieten, soweit thunlich, durch Vereinigung