Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Dieselbe tritt je im vierten Jahre auf Berufung des evangelischen Landesherrn zu- 
sammen. « 
Bei ihrer Berufung wird stets darauf Rücksicht genommen werden, daß deren Ver- 
sammlungen nicht mit denjenigen des Landtages zusammenfallen. 
Wenn besondere Umstände nach dem Ermessen des Kirchen-Regiments eine außer- 
ordentliche Einberufung der Landes-Synode nöthig machen, so wird hiedurch der ordent- 
liche Termin des Zusammentritts nicht verrückt. 
8. 2. 
Die Landes-Synode besteht: 
1) aus 50 von den Diözesan-Synoden erwählten Abgeordneten, 25 geistlichen und 
25 weltlichen, wovon 
a) die Diözesan-Synode der Stadt Stuttgart zwei, einen weltlichen und einen 
geistlichen, 
b) die übrigen Diözesan-Synoden je einen geistlichen oder einen weltlichen Abge- 
ordneten (vgl. §. 3.) wählen; 
2) aus einem Abgeordneten der evangelisch-theologischen Fakultät der Landes-Uni- 
versität; « 
3) aus sechs von dem evangelischen Landesherrn zu ernennenden Mitgliedern, wovon 
die Hälfte dem weltlichen, die Hälfte dem geistlichen Stande angehören soll. 
8. 3. 
Die Diözesan-Synoden von 
Böblingen, Cannstatt, Eßlingen, Stuttgart Amt; 
Besigheim, Heilbronn, Knittlingen, Vaihingen; 
Nürtingen, Reutlingen, Sulz; 
Calw, Nagold, Tübingen; 
Aalen, Crailsheim, Hall, Künzelsau, Langenburg, Schorndorf; 
Biberach, Geislingen, Kirchheim und Ulm 
haben das erste Mal einen geistlichen, das andere Mal einen weltlichen —, die Diö- 
zesan-Synoden von 
Leonberg, Ludwigsburg, Waiblingen; 
Backnang, Brackenheim, Marbach, Neuenstadt, Weinsberg; 
Balingen, Tuttlingen, Urach; 
Freudenstadt, Herrenberg, Neuenbürg;
	        
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