Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

205

Blaufelden,  Gaildorf,  Heidenheim,  Oehringen,  Weickersheim,  Welzheim;
Blaubeuren,  Göppingen,  Münsingen  und  Ravensburg
hingegen  das  erste  Mal  einen  weltlichen,  das  andere  Mal  einen  geistlichen  Abgeordneten,
und  sofort  in  gleicher  Abwechslung  zur  Landes-Synode  zu  senden.
An  die  vollzogene  Wahl  eines  Abgeordneten  schließt  sich  die  eines  Ersatzmannes  an.
8.  4.

Für  jede  ordentliche  Synode  wird  eine  neue  Wahl  beziehungsweise  Ernennung  der
Mitglieder  vorgenommen.

8.  5.

Wählbar  zum  geistlichen  Abgeordneten  ist  jeder  im  ordentlichen  Kirchendienste  ständig
angestellte  Geistliche,  wählbar  zum  weltlichen  Abgeordneten  jeder  Angehörige  der  evangelischen
  Landeskirche,  welcher  die  für  das  Amt  eines  Kirchen-Aeltesten  erforderlichen  Eigenschaften
  besitzt  (§.  8.  der  K.  Verordnung  vom  25.  Januar  1851).

Die  Wählbarkeit  ist  auf  Einwohner  des  Wahlbezirks  nicht  beschränkt.

Zum  Eintritt  in  die  Landes-Synode  wird  den  im  Amte  stehenden  Geistlichen  der
Urlaub  nicht  verweigert.

8.  6.

Die  Diözesan-Synoden  wählen  ihre  Abgeordneten  und  deren  Ersatzmänner  je  in
einem  der  Landes-Synode  vorangehenden  Zusammentritt.

Hiebei  werden  die  von  der  Oberkirchenbehörde  bestellten  Pfarr-Amtsverweser  zu  den
stimmberechtigten  Mitgliedern  der  Diözesan-Synode  gerechnet.

Die  Abstimmung  ist  geheim  und  geschieht  durch  Stimmzettel,  auf  welchen  in  abgesonderter
  Wahl  zuerst  der  Abgeordnete  und  dann  dessen  Ersatzmann  zu  bezeichnen  ist.

S.  7.

Jedes  Mitglied  der  Diözesan-Synode  legt  persönlich  seinen  Stimmzettel  in  ein
aufgestelltes  Gefäß,  worüber  im  Protokoll  eine  Vormerkung  gemacht  wird.  Abstimmung
durch  Beauftragte  findet  nicht  statt  und  ist  daher  auch  eine  stellvertretende  Abstimmung
durch  Pfarrgehilfen  ausgeschlossen.

8.  8.

Die  Stimmzählung  erfolgt  sodann  durch  den  Dekan  und  die  beiden  Beisitzer  des
Ausschusses  der  Diözesan-Synode  noch  während  der  Dauer  der  Wahlversammlung.  Das
Ergebniß  wird  in  das  Protokoll  eingetragen,  welches  von  den  Ausschuß-Mitgliedern  zu
beglaubigen  und  in  der  Dekanats-Registratur  aufzubewahren  ist.