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Blaufelden, Gaildorf, Heidenheim, Oehringen, Weickersheim, Welzheim;
Blaubeuren, Göppingen, Münsingen und Ravensburg
hingegen das erste Mal einen weltlichen, das andere Mal einen geistlichen Abgeordneten,
und sofort in gleicher Abwechslung zur Landes-Synode zu senden.
An die vollzogene Wahl eines Abgeordneten schließt sich die eines Ersatzmannes an.
8. 4.
Für jede ordentliche Synode wird eine neue Wahl beziehungsweise Ernennung der
Mitglieder vorgenommen.
8. 5.
Wählbar zum geistlichen Abgeordneten ist jeder im ordentlichen Kirchendienste ständig
angestellte Geistliche, wählbar zum weltlichen Abgeordneten jeder Angehörige der evange-
lischen Landeskirche, welcher die für das Amt eines Kirchen-Aeltesten erforderlichen Eigen-
schaften besitzt (§. 8. der K. Verordnung vom 25. Januar 1851).
Die Wählbarkeit ist auf Einwohner des Wahlbezirks nicht beschränkt.
Zum Eintritt in die Landes-Synode wird den im Amte stehenden Geistlichen der
Urlaub nicht verweigert.
8. 6.
Die Diözesan-Synoden wählen ihre Abgeordneten und deren Ersatzmänner je in
einem der Landes-Synode vorangehenden Zusammentritt.
Hiebei werden die von der Oberkirchenbehörde bestellten Pfarr-Amtsverweser zu den
stimmberechtigten Mitgliedern der Diözesan-Synode gerechnet.
Die Abstimmung ist geheim und geschieht durch Stimmzettel, auf welchen in abge-
sonderter Wahl zuerst der Abgeordnete und dann dessen Ersatzmann zu bezeichnen ist.
S. 7.
Jedes Mitglied der Diözesan-Synode legt persönlich seinen Stimmzettel in ein
aufgestelltes Gefäß, worüber im Protokoll eine Vormerkung gemacht wird. Abstimmung
durch Beauftragte findet nicht statt und ist daher auch eine stellvertretende Abstimmung
durch Pfarrgehilfen ausgeschlossen.
8. 8.
Die Stimmzählung erfolgt sodann durch den Dekan und die beiden Beisitzer des
Ausschusses der Diözesan-Synode noch während der Dauer der Wahlversammlung. Das
Ergebniß wird in das Protokoll eingetragen, welches von den Ausschuß-Mitgliedern zu
beglaubigen und in der Dekanats-Registratur aufzubewahren ist.